Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL regelt den Umfang der Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug abschließend. Hiernach befreien die EU-Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden. Darüber hinausgehende Befreiungen dürfen die EU-Mitgliedstaaten nicht einführen. Sie haben aber die Möglichkeit, die Befreiung von weiteren Rahmenbedingungen abhängig zu machen, um eine korrekte und einfache Anwendung der Befreiung zu gewährleisten oder um Steuerhinterziehungen, -umgehungen oder -missbräuche zu vermeiden. § 4 Nr. 10 und Nr. 11 UStG setzen diese Vorgaben in das nationale Recht um.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für eine Umsatzsteuerbefreiung von Bausparkassenvertretern fehlt es an einer gemeinschaftsrechtlichen Grundlage. Der BFH billigt gleichwohl diese vom deutschen Gesetzgeber vorgenommene Erweiterung als gemeinschaftsrechtlich unbedenklich (BFH vom 10.06.1999, Az: V R 10/98, DStR 1999, 1562).
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf europäischer Ebene gibt es gegenwärtig Reformbestrebungen zur Änderung der MwStSystRL. Hierzu liegt ein Entwurf der Kommission vom 28.11.2007 [KOM (2007) 746] zur Änderung der Richtlinie hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen vor. Nach diesem Entwurf (in seiner zuletzt berichtigten Fassung vom 20.02.2008) ist die Einführung eines neuen Art. 135a Ziff. 9 MwStSystRL-E vorgesehen. Hiernach soll die "Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen" dahingehend definiert werden, dass dies "die Erbringung von Dienstleistungen durch einen vertragsfremden dritten Vermittler für eine Vertragspartei und gegen Bezahlung durch diese Vertragspartei, die eine eigenständige Mittlertätigkeit i. Z. m. den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Versicherungs- und Finanzumsätzen darstellt".
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Europäische Parlament hat im Wege einer legislativen Entschließung weitreichende Änderungsvorschläge zu diesem Kommissionsentwurf unterbreitet (vgl. EP vom 25.09.2008, Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.01.2010, C 8E/396 ff.). Für die vorstehende Legaldefinition wird folgende Änderung vorgeschlagen: "Vermittlung von Versicherungs- und Finanzumsätzen" ist die Erbringung von Dienstleistungen, die eine eigenständige unmittelbare oder mittelbare Mittlertätigkeit i. Z. m. den in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Versicherungs- und Finanzumsätzen durch vertragsfremde dritte Vermittler darstellt, sofern keiner dieser Vermittler Gegenpartei dieser Versicherungs- oder Finanzumsätze ist”.
Dieser Gegenvorschlag des Europäischen Parlaments nimmt eine maßgebliche Modifikation des Kommissionsentwurfs vor, denn über die Einbeziehung der mittelbaren Mittlertätigkeiten hätte dies eine erhebliche Ausweitung des Steuerbefreiungstatbestandes zur Folge. Das Vorhaben ist nach diesen Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments bislang nicht weiterverfolgt worden.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die EU-Kommission hat am 04.10.2017 ein Paket von Richtlinien- und Verordnungsvorschlägen für eine weitreichende Reform des EU-Mehrwertsteuersystems vorgelegt. Eine Umsetzung des Kommissionsentwurfs aus 2007 ist in diesem umfangreichen Maßnahmenpaket nicht vorgesehen. In den letzten Richtlinien, die vom Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat zur Änderung der MwStSystRL verabschiedet worden sind, wurden diese Änderungsvorschläge auch nicht mehr aufgegriffen.