Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14c UStG n. F. beruht auf den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Art. 21 Abs. 1 Buchst. d, Art. 22 Abs. 3 und Abs. 9 der 6. EG-RL (Art. 203, Art. 217 ff. MwStSystRL) sowie auf der RL 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 (Rechnungsrichtlinie/ABl. EG 2002 Nr. L 15, 24). Zur Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Nr. 1 der 6. EG-RL vgl. EuGH vom 18.06.2009 (Rs. C-566/07, Stadeco BV, BFH/NV 2009, 1371). Dem Sachverhalt nach ging es um einen nach deutschem Umsatzsteuerrecht unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG (= nicht steuerbare Leistung im Ausland). Der Grundsatz der Neutralität schließt es nach Auffassung des EuGH grundsätzlich nicht aus, dass die Berichtigung der USt von der Berichtigung der Rechnung abhängig gemacht wird, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt wurde. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es darüber hinaus nicht, die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern abzulehnen, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsberechtigten führen würde (z. B. weil dieser seinerseits den überhöhten Rechnungsbetrag nicht teilweise an den Leistungsempfänger zurückerstattet hat). Zur Berichtigung einer Rechnung und ggf. entgegenstehenden nationalen Vorschriften sowie zum Recht, sich unmittelbar auf den Neutralitätsgrundsatz zu berufen, vgl. EuGH vom 11.04.2013, Rs. C-138/12, Rusedespred OOD, BFH/NV 2013, 1054.
Rz. 10
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Zum Verhältnis des Art. 203 MwStSystRL (nat. § 14c UStG) zu Art. 167 MwStSystRL (nat. § 15 UStG) vgl. EuGH vom 31.01.2013, Rs. C-642/11, Stroy Trans EOOD, DStRE 2013, 740 und EuGH vom 31.01.2013, Rs. C-643/11, LVK, DStRE 2013, 745. In beiden Fällen war streitig, ob Lieferungen tatsächlich erfolgten und ein Gleichklang der steuerlichen Behandlung zwischen Rechnungsaussteller (Steuerschuld) und Rechnungsempfänger (Vorsteuerabzug) zwingend ist. Im Ergebnis steht, dass Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger nach unterschiedlichen Kriterien behandelt werden, weswegen ein Auseinanderfallen (Steuerschuld ja, Vorsteuerabzug nein) zulässig ist. Weitere Aspekte: Anwendung von Beweisregeln; Bindungswirkung der Behandlung beim Rechnungsaussteller für den Rechnungsempfänger; Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz; Gleichbehandlungsgrundsatz; Beweislast (Vorsteueranspruch).
Rz. 11
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Neu ab 01.01.2004 (StÄndG 2003) ist, dass dem Schuldner eines unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages nach Beseitigung der Gefährdungslage für das Steueraufkommen die Möglichkeit zur Berichtigung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages eingeräumt wird. Die Regelung dient insoweit der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 19.09.2000, Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, DStRE 2000, 1166, vgl. BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003, BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003).
Rz. 11a
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Im Gegensatz zu § 17 UStG, der eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 1 UStG) bzw. den nachträglichen Eintritt anderer Gegebenheiten (§ 17 Abs. 2–4 UStG) erfordert, muss der Steuerausweis für die Anwendung des § 14c UStG im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unrichtig oder unberechtigt sein. Gemeinsamkeiten zwischen den Normen bestehen jedoch bei der Berichtigung. Bei der Berichtigung sowohl eines unrichtigen als auch eines unberechtigten Steuerausweises ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG; Abschn. 14c.1. Abs. 5 S. 2 sowie § 14c Abs. 2 S. 5 UStG; 14c.2. Abs. 3 S. 3 UStAE).