Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unter die nationale Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fallen nur die Veranstaltungen von:

  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  • Verwaltungsakademien,
  • Wirtschaftsakademien,
  • Volkshochschulen,
  • Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, und
  • Einrichtungen, die dem Zweck eines Berufsverbands dienen.

Durch die Bezugnahme auf die in Buchst. a genannten Unternehmen in § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist der persönliche Geltungsbereich hier deckungsgleich.

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Auslegungswege erweitert werden kann (vgl. Abschn. 4.22.1. Abs. 3 UStAE).

Auch der BFH hatte mehrfach entschieden, dass Leistungen natürlicher Personen an die in § 4 Nr. 22 UStG genannten Unternehmer nicht steuerbefreit sind (vgl. BFH vom 27.09.2007, Az: V R 75/03, UR 2007, 941; BFH vom 12.05.2005, Az: V B 146/03, BStBl II 2005, 714; BFH vom 27.8.1998, Az: V R 73/97, BStBl II 1999, 376).

 

Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zwar ist die Rechtsform kein taugliches Abgrenzungskriterium und auch Personalgesellschaften und natürliche Personen könnten als "Einrichtungen" in Betracht kommen (vgl. hierzu (Tehler in R/D, § 4 Nr. 22 Rn. 61 ff.), doch dienen sie als solche keinen gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbands (Stadie, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 22 Rn. 4).

 

Rz. 17

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Die Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter, z. B. von Industriekammern, Handelskammern, Handwerkskammern, Verbänden, Unternehmensberatungsgesellschaften, Familienbildungsstätten usw., im Bereich der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung ist damit grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ihre Dienstleistungen können aber unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei sein. Auch die Vortragstätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen einer Weiterbildungsveranstaltung ist umsatzsteuerpflichtig. Gleiches gilt für die Vortragstätigkeit eines externen Dozenten an einer Familienbildungsstätte.

1.4.1.1 Juristische Person des öffentlichen Rechts

 

Rz. 18

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Juristische Personen des öffentlichen Rechts i. S. dieser Vorschrift sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten des öffentlichen Rechts und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.

 

Rz. 19

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Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisationen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltungen erfüllen. Zu den Körperschaften gehören insbesondere: die Gebietskörperschaften (die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, die Gemeinden), die Gemeindeverbände (Landkreise, Landeswohlfahrtsverbände) und die Zweckverbände; Industrie- und Handelskammern, berufsspezifische Kammern und Innungen (der Rechtsanwälte, Ärzte, Landwirte, Handwerker usw.) und Berufsgenossenschaften. Zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören auch die kirchenrechtlichen Körperschaften wie die Religionsgemeinschaften; Scientology fällt hierunter allerdings nicht (vgl. FG München vom 25.05.1994, Az: 15 K 5247/87 U, EFG 1994, 819).

 

Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist ein durch Gesetz zur Rechtsperson erhobener Bestand von sächlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, der einem besonderen öffentlichen Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt ist. Zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten gehören etwa die Universitäten, Studentenwerke, Bundesbank und Landeszentralbanken, Rundfunkanstalten, Versicherungsanstalten usw.

 

Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt es sich um auf einen Stiftungsakt gegründete, nach öffentlichem Recht errichtete und anerkannte Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand für ihre Sitzungszwecke tätig werden und der staatlichen Aufsicht unterliegen. Beispiele sind kirchenrechtliche Stiftungen oder die Stiftung "Preußischer Kulturbesitz".

1.4.1.2 Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien

 

Rz. 22

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Bei den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien handelt es sich um hochschulähnliche Lehreinrichtungen, in denen Angehörige der Verwaltung oder der freien Wirtschaft nach abgeschlossener Berufsausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage beruflich fortgebildet werden. Die Einrichtungen sind i. d. R. befähigt, Prüfungen abzunehmen und Abschlussdiplome zu verleihen. Die Lehrinhalte beziehen sich i. d. R. auf Verwaltungs- und Staatsrecht, bürgerliches Recht, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Sprachausbildung usw. Träger dieser Einrichtungen sind meist Gebietskörperschaften oder Vereine.

1.4.1.3 Volkshochschulen

 

Rz. 23

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Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Volkshochschule" gibt es nicht. Viele Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die die gleichen Zwecke wie die Volkshochschulen verfolgen und dieselbe Bildungsarbeit leisten, haben sich andere Namen gegeben, wie z. B. Volksbildungswerk, Volksbildungsverein, B...

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