Rz. 44
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind:
- andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
- soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere Leistungen, die ein in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannter Unternehmer (z. B. ein gemeinnütziger Sport- oder Gesangverein) im Rahmen einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung (z. B. Sängerfest oder Volkslauf) an die aktiv mitwirkenden Teilnehmer erbringt und für die diese Teilnehmer eine Teilnehmergebühr (z. B. Start- oder Nenngeld) zu entrichten haben.
Rz. 45
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Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen insbesondere z. B. Musikwettbewerbe, Volkswandertage, Schützen- und Trachtenfeste in Betracht.
Rz. 46
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Der Begriff der sportlichen Veranstaltung deckt sich gesetzestechnisch mit dem in § 67a AO verwendeten Begriff. Nach dem AEAO zu § 67a AO sowie Abschn. 4.22.2. Abs. 2 S. 1 UStAE ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine sportliche Veranstaltung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen des Vereins als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z. B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a., die allen Sportlern zugutekommt. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Deshalb können auch schon das bloße allgemeine Training BFH vom 11.10.2007, Az: V R 69/06, UR 2008, 153), Sportkurse oder Sportlehrgänge eine sportliche Veranstaltung sein (Abschn. 4.22.2. Abs. 2 UStAE).
Zum Sportbegriff vgl. Rn. 27.
Rz. 47
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Sportreisen sind nach Abschn. 4.22.2. Abs. 3 UStAE als sportliche Veranstaltung anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird.
Rz. 48
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Keine sportliche Veranstaltung liegt vor, wenn die Maßnahme nur einer Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen dient (vgl. BFH vom 18.08.2011, Az: V R 64/09, HFR 2012, 784 – Vermietung Eislaufhalle – und vom 05.08.2010, Az: V R 54/09, BStBl II 2011, 191 und vom 03.04.2008, Az: VR 74/07, BFH/NV 2008, 1631 – Überlassung Golfanlage und Golfbälle) oder lediglich eine konkrete Dienstleistung wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler zum Gegenstand hat (vgl. BFH vom 02.03.2011, Az: XI R 21/09, UR 2011, 589). Ebenfalls keine sportliche Veranstaltung ist die Genehmigung von Trikotwerbung oder von Wettkampfveranstaltungen sowie die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband (Abschn. 4.22.2. Abs. 4 UStAE).
Rz. 49
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Soweit nach nationalem Recht die Nutzungsüberlassung von Sportgeräten nicht steuerfrei ist, diese aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei wäre, ist ein unmittelbares Berufen auf die MwStSystRL nicht möglich (vgl. EuGH vom 10.12.2020, Rs. C-488/18, Golfklub Schloss Igling, MwStR 2021, 156 sowie nachgehend BFH vom 21.04.2022, Az: V R 48/20, DStR 2022, 459; vgl. hierzu Heuermann, DStR 2022, 930). Insofern bedarf es grundsätzlich erst einer expliziten Befreiung durch den nationalen Gesetzgeber (vgl. Wäger, UR 2021, 41).
Möglich wäre zudem auch eine richtlinienkonforme Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL. Dazu muss es sich bei den in dieser Vorschrift bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sonstigen Institutionen aber um Einrichtungen ohne Gewinnstreben handeln (vgl. BFH vom 21.04.2022, Az: V R 48/20, DStR 2022, 459).
Rz. 50
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Die kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nur steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Teilnehmergebühren i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG sind Entgelte, die aktive Sportler für ihre Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen zahlen. Teilnehmergebühren liegen nach Abschn. 4.22.2. Abs. 5 S. 1 UStAE nur vor, wenn sie allgemein für die Veranstaltung i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG erhoben werden. Unter die Teilnehmergebühren fallen insbesondere Start- und Meldegelder, die die aktiven S...