Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausländische Unternehmer, die in Kroatien steuerbare Umsätze tätigen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich beim zuständigen FA Zagreb registrieren zu lassen und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Die Registrierungspflicht entfällt jedoch, soweit die Steuerschuld für erbrachte Lieferungen und Leistungen an den Leistungsempfänger übergeht (Reverse-Charge-Fälle).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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