Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 143
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Dreiecksgeschäft liegt grundsätzlich vor, wenn im Rahmen eines Reihengeschäfts drei Unternehmer mit USt-IdNr. aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und
- der Erwerber im Inland weder sein Unternehmen noch eine Betriebstätte betreibt,
- der Erwerber für den Erwerb eine USt-IdNr., die weder eine inländische noch eine des Mitgliedstaates ist, aus dem die Gegenstände stammen, verwendet,
- der Erwerb für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist (Abnehmer), erfolgt,
- die Steuer für die anschließende Lieferung vom Abnehmer geschuldet wird.
Der Erstlieferant und der Erwerber müssen jedenfalls Unternehmer sein. Der Empfänger kann ein Unternehmer sein, aber auch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt. Unabdingbare Voraussetzung ist, dass der Empfänger eine USt-IdNr. hat. Der Erwerber, der den i. g. Erwerb in Österreich bewirkt, muss das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts nachweisen.
Die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfangsstaat vermieden wird, d. h., es kommt zu einer Steuerbefreiung des i. g. Erwerbs beim Empfänger der bewegten Lieferung und zum Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer des Erwerbers für die folgende Lieferung des Erwerbers.
Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
- Zur Vermeidung von Disparitäten im Verhältnis mit anderen Mitgliedstaaten und zur Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten für Unternehmer ist die Dreiecksgeschäftsregelung mit Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2022 an die Leitlinie des Mehrwertsteuerausschusses und die in den Explanatory notes der Kommission (Quick Fixes 2020) vertretene Ansicht angepasst worden. Ab 1. Januar 2023 gilt die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte auch innerhalb von Reihengeschäften mit mehr als drei Unternehmern. Bis dato war die Anwendung der Dreiecksgeschäftsregelung auf drei Unternehmer begrenzt. Wie bisher, kann immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligte Unternehmer potenziell in den Genuss der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte kommen, und zwar der Steuerpflichtige innerhalb der Reihe, der den i. g. Erwerb tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung ist. Die Vereinfachung kann auch angewendet werden, wenn der Erwerber im Empfangsstaat der Ware zur Umsatzsteuer registriert ist, aber die USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als des Abgangs- und des Empfangsstaates der Waren verwendet. Wenn der Erwerber jedoch einen Sitz oder eine feste Niederlassung im Empfangsstaat der Ware hat, kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden.