Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besteht die "Bezahlung" der Leistung des ausländischen Unternehmers ausschließlich in einer Lieferung (Tausch) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnlicher Umsatz, § 10 Abs. 2 S. 2 UStG), kommt § 13b UStG zur Anwendung (Abschn. 13b.1. Abs. 2 S. 2 UStAE).
Das hat zur Folge, dass der im Ausland ansässige Unternehmer seine Umsätze nicht mehr im normalen Besteuerungsverfahren durchführen muss; er soll sich mit anderen Worten zukünftig nicht mehr bei einem deutschen Finanzamt anmelden müssen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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