Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Grundstück gilt nach Art 13b Buchst. b MwStVO auch "jedes mit oder in den Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann". Zivilrechtlich entspricht dies den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB, die rechtlich unselbstständig sind und mit dem Grundstück eine einheitliche Sache bilden. Erfasst werden insbesondere befestigte Gebäude und Bauwerke, die nicht leicht abgebaut oder bewegt werden können. Auch ein einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage verpachtetes Hausboot, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, an einem Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist, ist demnach vom Grundstücksbegriff erfasst (vgl. EuGH vom 15.11.2012, Rs. C-532/11, Leichenich, BStBl II 2013, 891).
Bei Baulichkeiten, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit Grund und Boden verbunden sind, wie etwa Büro- und Wohncontainer, Wohnanhänger, Baubuden, Kiosken, Tribünen und ähnlichen Einrichtungen scheidet mangels Grundstücksüberlassung eine Steuerbefreiung aus (vgl. Abschn. 4.12.1. Abs. 4 UStAE). Hierbei handelt es sich auch zivilrechtlich um keine wesentlichen Bestandteile, sondern gem. § 95 BGB um Scheinbestandteile.
Allerdings hat der EuGH die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen (Containerbau) errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, als eine steuerfreie Vermietung eines Grundstücks angesehen, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden sollte (vgl. EuGH vom 16.01.2003, Rs. C-315/00, Mayerhofer, UR 2003, 86). Obwohl auch hier der Containerbau zivilrechtlich Scheinbestandteil war, bejahte der EuGH aufgrund der Intensität der Verbindung mit dem Grund und Boden die Steuerfreiheit.
Die Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer ist dagegen steuerpflichtig, unterliegt aber dem ermäßigten Steuersatz (vgl. BFH vom 29.11.2022, Az: XI R 13/20, MwStR 2023, 394 mit Anm. Schumann).
Zur Frage, ob die Vermietung von Lagerflächen in Container umsatzsteuerfrei erfolgen kann, vgl. Schlegel, NWB 2022, 1246.