Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein bisheriger Pauschallandwirt, der seinen landwirtschaftlichen Betrieb oder Betriebsteile verpachtet oder daran Nießbrauch gewährt, kann mit diesen Wirtschaftsgütern keine eigenen Umsätze i. S. d. § 24 UStG mehr erzielen (Abschn. 24.3. Abs. 7 UStAE). Daher unterliegen die Verpachtungsumsätze nicht mehr der Durchschnittssatzbesteuerung (EuGH vom 15.07.2004, Rs. C-321/02, Harbs). Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Verpächter oder Nießbrauchsverpflichtete weiterhin als Land- und Forstwirt tätig ist. Mit Verpachtungsbeginn kommt es somit – abhängig von Gesamtumsatz des Verpächters – zu einem Wechsel der Besteuerungsform von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung als Kleinunternehmer (vgl. OFD Karlsruhe vom 25.08.2011, USt-Kartei S 7416 Karte 1).
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb nach seiner Verpachtung veräußert, unterliegt der Veräußerungsumsatz nicht den Durchschnittssätzen des § 24 UStG. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt neben den anderen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG nur dann vor, wenn der Erwerber die bisher vom Veräußerer ausgeübte unternehmerische Tätigkeit fortsetzt. Im Falle einer Betriebsverpachtung stellt die vor Veräußerung ausgeübte Tätigkeit eine Verpachtungsleistung dar, nicht die Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Erwirbt der bisherige Pächter den Betrieb zur Eigenbewirtschaftung, führt er die bisher ausgeübte unternehmerische Tätigkeit (Verpachtungsunternehmen) nicht fort, sodass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht anzunehmen ist (OFD Karlsruhe vom 25.08.2011, USt-Kartei S 7416 Kartei 1).
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung kann in solchen Fällen somit nicht der Betrieb als Ganzes betrachtet werden, sondern es ist für jeden einzelnen übertragenen Gegenstand bzw. für jede i. R. d. Übertragung erbrachte sonstige Leistung eine umsatzsteuerliche Beurteilung vorzunehmen. Vom Hofübernehmer (bisheriger Pächter) übernommene Verbindlichkeiten (z. B. Schulden, Altenteilslasten) gehören zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage gem. § 10 UStG. Sie erhöhen somit einen vereinbarten Verkaufspreis bzw. bilden das umsatzsteuerliche Entgelt, falls sonst keine Zahlung vereinbart ist.