Rz. 216
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind die Umsatzsteuerbeträge, die auf Reisevorleistungen (vgl. Rz. 120 ff.) entfallen, auf Leistungen Dritter also, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 UStG).
Rz. 217
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuerbeträge, die dem Unternehmer für andere für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rechnung gestellt werden, sind dagegen unter den Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar. Hierzu gehören z. B. Vorsteuerbeträge, die beim Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaschinen und Büromaterial sowie für die Erbringung von Eigenleistungen (z. B. die Anschaffung eines Kleinbusses, vgl. Rz. 114 ff.) anfallen (Abschn. 25.4. Abs. 1 Satz 2 ff. UStAE).
Rz. 218
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer auch zu, wenn die empfangene Leistung zwar mit der Reise unmittelbar zusammenhängt, aber dem Reisenden lediglich mittelbar zugutekommt (vgl. dazu Rz. 122 = Abschn. 25.1. Abs. 9 Satz 4 UStAE).
Rz. 219
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt nur insoweit, als der Unternehmer Reiseleistungen bewirkt, die nach § 25 UStG der Besteuerung unterliegen. Allerdings kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer für die steuerpflichtigen Reiseleistungen tatsächlich Umsatzsteuer zu entrichten hat. Nicht beansprucht werden kann der Vorsteuerabzug deshalb auch in den Fällen, in denen es für die Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG an einer Bemessungsgrundlage (§ 25 Abs. 3 UStG, Tz. 170 ff.) fehlt (Abschn. 25.4. Abs. 2 UStAE).
Rz. 220
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, der im Inland Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, kann nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG die ihm für diese Reisevorleistungen in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuerbeträge abziehen. Ebenso wenig kann eine Vergütung dieser Umsatzsteuer in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59–61a UStDV erfolgen. Das gilt auch für eine im übrigen Gemeinschaftsgebiet belegene Betriebsstätte, soweit sie Reiseleistungen erbringt (Abschn. 25.4. Abs. 3 UStAE).
Rz. 221
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für empfangene Leistungen, die keine Reisevorleistungen (vgl. Rz. 114 ff. und 120 ff.) sind, ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG auch dann zulässig, wenn sie vollständig oder teilweise für die Erbringung von nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien Leistungen verwendet werden. Das Gleiche gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a UStG für im Ausland erbrachte Umsätze, die im Inland nach § 25 Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei wären. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Unternehmer den Vorsteuerabzug für alle empfangenen Leistungen beanspruchen kann, die wirtschaftlich den nach § 25 Abs. 2 UStG steuerfreien oder entsprechenden nicht steuerbaren Leistungen ganz oder teilweise zuzurechnen sind, z. B. die Vermittlung einer steuerfreien Reiseleistung durch einen anderen Unternehmer oder die Lieferung von Reiseprospekten und Katalogen an den Unternehmer (Abschn. 25.4. Abs. 4 UStAE).
Rz. 222
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sowohl die Vermittlung einer Reiseleistung als auch die einer Eigenleistung (z. B. grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen) für einen inländischen Unternehmer wird nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland erbracht. Der Unternehmer kann die in den Rechnungen über Vermittlungsleistungen ausgewiesenen Steuern als Vorsteuerbeträge abziehen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Werden für einen inländischen Unternehmer gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Leistungen vermittelt, bei denen der Unternehmer sowohl Reiseleistungen als auch Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen (eigene, konzerneigene oder gemietete Flugzeuge) ausführt, erbringen die vermittelnden Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Vermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 5 Buchstabe b UStG). Es wird nicht beanstandet, wenn die Beteiligten in diesen Fällen die Vermittlungsleistungen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln. In diesen Fällen kann die auf die als steuerpflichtig behandelte Vermittlungsprovision entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen mit Gutschriften abgerechnet wird (Abschn. 25.4. Abs. 5 UStAE).
Rz. 223–224
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.