Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Anbaubetriebe
Anbaubetriebe, die Getreide, Feldfrüchte, Gemüse, Obst, Wein und dergleichen auf eigenem oder gepachtetem Boden anbauen, stellen immer einen landwirtschaftlichen Betrieb dar.
Aufzucht von Besatzfischen
Die Aufzucht von Besatzfischen, die später Ernährungszwecken dienen, von Köderfischen, mit denen Speisefische geangelt werden, von Futterfischen für die Ernährung von Fischen, die als Speisefische Verwendung finden, und von Testfischen zur Überprüfung der Wasserqualität von Kläranlagen gilt als landwirtschaftlicher Betrieb.
Aufzucht von Fischen, die als Köderfische für Sportanglerzwecke dienen
Nicht als landwirtschaftlicher Betrieb gilt die Aufzucht von Fischen, die als Köderfische für Sportanglerzwecke (wobei die gefangenen Fische nicht als Speisefische verwendet werden), als Testfische zur Überprüfung der Trinkwasserqualität bei Wasserwerken und als Zierfische dienen.
Aufzucht von Jungfischen
Die Aufzucht von Jungfischen (Setzlinge) zum Zwecke der Mast in Stahl- oder Kunststoffbehältern ist keine Teichwirtschaft i. S. v. § 24 UStG (FG Niedersachsen vom 08.09.1994, Az: V 210/91, UR 1994, 72, rechtskräftig).
Berechtigungsholz
Die Lieferung von Berechtigungsholz geschieht i. R. eines forstwirtschaftlichen Betriebs.
Besenwirtschaften
Die Abgabe von Speisen und Getränken in Besenwirtschaften erfolgt nicht i. R. d. landwirtschaftlichen Betriebs und unterliegt daher nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.
Binnenfischerei
gilt als landwirtschaftlicher Betrieb. Keinen landwirtschaftlichen Betrieb stellt die Küsten- und Hochseefischerei dar.
Biogaserzeugung
stellt ab 2011 keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr dar (vgl. Rz. 45).
Botanische Gärten
sind nicht als land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen.
Fischereibetriebe
Vgl. Stichwort "Binnenfischerei".
Fischzuchtbetriebe
Aufzuchtbetriebe, die Fische züchten und großziehen, sind nur dann als landwirtschaftliche Betriebe einzustufen, wenn dies unter Ausnutzung der Naturkräfte geschieht. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Fische der menschlichen Ernährung dienen. Hierunter fallen alle Speisefische, die in natürlichen Teichen, Weihern, Seen und in künstlich angelegten Teichen, Weihern usw. gezüchtet werden. Die Aufzucht von Zierfischen fällt nicht darunter, auch wenn sie in Teichen erfolgt.
Flächenverpachtung für Solar- oder Windparks
Die Verpachtung von vormals land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen an Betreibergesellschaften zum Bau von Solar- oder Windparks stellt keine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr dar. Die Verpachtung unterliegt somit der Regelbesteuerung. Für die Überlassung der Flächen findet i. d. R. die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG Anwendung mit der Möglichkeit zur Option zur Steuerpflicht unter den Voraussetzungen des § 9 UStG.
Friedhofsgärtnereien
Landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe, die Grabpflegeumsätze erbringen, können die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwenden. Ihre Leistungen stellen eine einheitliche sonstige Leistung dar. Grabpflegeleistungen werden an Privatpersonen erbracht und können nach der BFH-Rechtsprechung somit keine landwirtschaftliche Dienstleistung darstellen (BFH vom 31.05.2007, V R 5/05, BStBl II 2011, 289). Eine Aufteilung der Leistung erfolgt nicht (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE).
Garten- und Landschaftsbaubetriebe
sind i. d. R. keine landwirtschaftlichen Betriebe sondern Gewerbebetriebe. Sie können dann landwirtschaftliche Betriebe sein, wenn sie zur Pflanzenlieferung nur noch den Transport und die Einpflanzung anbieten (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE).
Gemüseanbau
ist dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen.
Gurkensticks
Erzeugt ein Landwirt aus seinen übergroßen Gurken nach dem Waschen und Vierteln mithilfe seiner Arbeitskräfte mit den in landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise vorhandenen Mitteln und Maschinen Gurkensticks in Gläsern, stellt diese Betätigung eine landwirtschaftliche Erzeugung bzw. Dienstleistung dar (FG München vom 25.01.2007, Az: 14 K 1312/04 [NV]).
Heilkräuteranbau
unterliegt dem landwirtschaftlichen Betrieb; hierzu ist auch das Trocknen, Entstielen und Zerkleinern von Heilkräutern zu zählen. Kein Betrieb der Landwirtschaft ist die Herstellung von Teemischungen.
Imkerei
Die Haltung von Bienen zur Honigerzeugung sowie Gewinnung weiterer Honig- und Wachsprodukte, die Vermehrung und die Zucht von Bienen werden als landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit angesehen.
Jagd
Eine aus dem Eigenjagdrecht abgeleitete Gestattung der Teilnahme an Treibjagden oder Einräumung der Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren stellt keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar (BFH vom 13.08.2008, XI R 8/08, BStBl II 2009, 216).
Klärschlammbeseitigung
Übernimmt ein Landwirt den Transport, die Ausbringung und sonstige Beseitigung von Klärschlamm, Gülle oder Grüngut – auch auf eigenbewirtschafteten Flächen-, stellt diese Betätigung eine gewerbliche Tätigkeit dar und unterliegt der Regelbesteuerung. Auch das Entgelt aus dem Betrieb einer Grüngutannahmestelle un...