Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich hat die Anzeige zur Registrierung vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, in dem der Unternehmer erstmalig von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen möchte (vgl. Abb. 2a Regelfall; §§ 18i Abs. 1 S. 3 i. V. m. 16 Abs. 1c S. 1 UStG). Da der Besteuerungszeitraum das jeweilige Kalendervierteljahr umfasst (vgl. Abschn. 18i. Abs. 2 Satz 1 UStAE), liegt der Registrierungsbeginn in diesem Fall grundsätzlich auf dem ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Praxis kommt es allerdings häufig vor, dass der Unternehmer Leistungen erbringt, ohne dass er sich bereits für das besondere Besteuerungsverfahren registriert hat. Sofern sich der Unternehmer dann allerdings bis zum zehnten Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats für das Verfahren registriert, kann die Regelung noch in Anspruch genommen werden (vgl. Abb. 2a Erstmalige Leistungserbringung; vgl. Abschn. 18i.1. Abs. 1 Satz 5 UStAE). Sollte diese Frist verstreichen, besteht keine Möglichkeit mehr, sich rückwirkend für das besondere Besteuerungsverfahren zu registrieren. In diesem Fall muss sich der Unternehmer in dem jeweiligen Mitgliedstaat für umsatzsteuerliche Zwecke im allgemeinen Besteuerungsverfahren registrieren und die Umsätze in diesem Verfahren (nach)erklären. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es in der Praxis einige Länder gibt, die grundsätzlich einen pragmatischen Ansatz für den Fall vorsehen, dass der Unternehmer sich erst nach Ablauf dieser Frist für das besondere Besteuerungsverfahren registriert. Das Vorgehen ist dann aber mit den lokalen FinBeh auf Einzelfallbasis abzustimmen.
U1 aus der Schweiz erbringt im Monat Juni 2023 erstmals sonstige Leistungen (Coachingleistungen) an Nichtsteuerpflichtige in den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Polen für ein Entgelt in Höhe von insgesamt 3.000 EUR. Er hat sich zuvor nicht für das besondere Besteuerungsverfahren registriert, da er versehentlich davon ausgegangen war, dass auch für ihn als im Drittland ansässiger Unternehmer der Schwellenwert von 10.000 EUR greift.
U1 hat Ende Juni 2023 erfahren, dass für Unternehmer ohne Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in der EU die Schwelle nicht gilt, d. h. Umsatzsteuer am (Wohn-)Sitz des Empfängers ab dem ersten Euro Umsatz abzuführen ist, und ist erleichtert, als er auch erfährt, dass – wenn er in seinem Wahlmitgliedstaat der Identifizierung (Annahme: Deutschland) seinen Registrierungsantrag bis spätestens zum 10.07.2023 einreicht – er rückwirkend ab dem Tag der ersten Leistungserbringung im Juni 2023 von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen kann.
Abb. 2a
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da wie oben bereits dargelegt, dieses besondere Besteuerungsverfahren nur für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Anwendung findet und Unternehmer ihre Ansässigkeit z. B. aufgrund der Verlegung ihres Sitzes ändern können, muss auch die Möglichkeit der Registrierung bei einem Wechsel aus dem OSS-Verfahren, EU-Regelung gem. § 18j UStG zum OSS-Verfahren, Nicht-EU-Regelung gem. § 18i UStG angeboten werden (vgl. Abb. 2b Registrierung bei Wechsel des Verfahrens). In diesem Fall sind allerdings – anders als bei der erstmaligen Registrierung zu dem Verfahren – weitere Angaben im Antrag zu hinterlegen (vgl. Abb. 2b).
Abb. 2b
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach entsprechender Eingabe der erforderlichen Angaben wird systemseitig der Registrierungsbeginn ermittelt. Nun können die Angaben im Antrag – sofern keine Korrekturen mehr vorgenommen werden sollen – geprüft und abgeschickt werden.
Abb. 2c