Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wie auch im besonderen Besteuerungsverfahren gem. § 18i UStG hat die Anzeige zur Registrierung grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums zu erfolgen, in dem der Unternehmer erstmalig von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen möchte (vgl. Abb. 3a "Regelfall") (§ 18j Abs. 1 S. 3 UStG). Da der Besteuerungszeitraum das jeweilige Kalendervierteljahr umfasst, liegt der Registrierungsbeginn in diesem Fall grundsätzlich am ersten Tag des auf die Antragstellung folgenden Kalendervierteljahres.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Unternehmer Leistungen erbringt, ohne dass er sich bereits für das besondere Besteuerungsverfahren registriert hat, kann er sich noch bis zum zehnten Tag des auf die erste Lieferung folgenden Monats für das Verfahren registrieren und die Regelung in Anspruch nehmen (vgl. Abb. 3a "Erstmalige Leistungserbringung"). Sollte diese Frist verstreichen, besteht allerdings keine Möglichkeit, sich rückwirkend für das OSS-Verfahren zu registrieren. In dem Fall muss sich der Unternehmer in dem jeweiligen Mitgliedstaat für das allgemeine Besteuerungsverfahren registrieren und die Umsätze in diesem Verfahren (nach)erklären. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es in der Praxis allerdings auch einige Länder gibt, die grundsätzlich einen pragmatischen Ansatz für den Fall vorsehen, dass der Unternehmer sich erst nach Ablauf dieser Frist für das besondere Besteuerungsverfahren registriert. Das Vorgehen ist dann aber mit den lokalen FinBeh auf Einzelfallbasis abzustimmen.
U1 aus Deutschland verkauft Waren aus seinem Warenlager in Deutschland an Nichtsteuerpflichtige in Österreich. Österreich ist als deutschsprachiger Markt der einzige europäische Markt, in dem das Produkt verkauft wird. U1 erzielt pro Monat Umsätze mit Nichtsteuerpflichtigen in Österreich in Höhe von ca. 25.000 EUR und meldet diese Umsätze i. R. d. allgemeinen Besteuerungsverfahrens an.
U1 entscheidet sich im Monat Juni 2024, den Verkauf der Ware in anderen EU-Mitgliedstaaten zu testen, und verkauft im Juni 2024 Waren an Nichtsteuerpflichtige in Frankreich, Italien und Spanien im Wert von jeweils circa 2.000 EUR. U1 hat sich nicht für das besondere Besteuerungsverfahren registriert, da er davon ausgegangen war, dass für die i. g. Fernverkäufe nach Frankreich, Italien und Spanien der Schwellenwert von jeweils 10.000 EUR greift.
U1 hat Ende Juni 2024 erfahren, dass die Schwelle nicht (mehr) pro Bestimmungsmitgliedstaat gilt, sondern dass es sich um einen EU-weiten Schwellenwert handelt, in den auch die Umsätze mit den Nichtsteuerpflichtigen aus Österreich einzurechnen sind. Da U1 somit bereits vor Juni 2024 den Schwellenwert überschritten hatte und damit mit der ersten Lieferung an einen Nichtsteuerpflichtigen in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierungspflichtig geworden ist, ist er erleichtert, als er erfährt, dass – wenn er in seinem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) seinen Registrierungsantrag bis spätestens zum 10.07.2024 einreicht – er rückwirkend ab dem Tag der ersten Leistungserbringung im Juni 2024 von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen kann.
Aufgrund des "Alles-oder-nichts-Prinzips" heißt das aber auch, dass U1 die i. g. Fernverkäufe nach Österreich im besonderen Besteuerungsverfahren deklarieren muss.
Abb. 3a
Abb. 3b
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da dieses besondere Besteuerungsverfahren in Bezug auf die Erbringung sonstiger Leistungen nur für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Anwendung findet und Unternehmer ihre Ansässigkeit z. B. aufgrund der Verlegung ihres Sitzes ändern können, muss die Möglichkeit der Registrierung bei einem Wechsel aus dem "OSS-Verfahren, EU-Regelung" zum "OSS-Verfahren, Nicht-EU-Regelung" angeboten werden (vgl. Abb. 3c "Wechsel der Sonderregelung"). In diesem Fall sind allerdings – anders als bei der erstmaligen Registrierung zu dem Verfahren – weitere Angaben im Antrag zu hinterlegen (vgl. Abb. 3c).
Abb. 3c
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach entsprechender Eingabe der erforderlichen Angaben wird systemseitig der Registrierungsbeginn ermittelt. Nun können die Angaben im Antrag – sofern keine Korrekturen mehr vorgenommen werden sollen – geprüft und abgeschickt werden.
Abb. 3d