Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Den Grundstücken stehen nach § 2 Abs. 2 GrEStG gleich:

2.1.3.1 Erbbaurechte

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das Erbbaurecht, geregelt in der Verordnung über das Erbbaurecht, ist das veräußerliche und vererbliche dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauVO). Somit stellt das Erbbaurecht eine Belastung des Grundstücks bzw. eine Beschränkung des Eigentums dar. Das Erbbaurecht selbst ist wie eine Sache (§ 90 BGB), also ein Grundstück zu behandeln. Diese Behandlung unterscheidet das Erbbaurecht von anderen dinglichen Rechten am Grundstück einschließlich der Dienstbarkeiten, welche die Duldung baulicher Anlagen zum Inhalt haben und des zum Besitz berechtigten Nießbrauchs (vgl. BFH vom 28.11.1967, Az: II R 37/66, BStBl II 1968, 223).

 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Bestellung, der Kauf eines bereits bestehenden, die vorzeitige Aufhebung, die Übertragung, sowie der Heimfall des Erbbaurechtes fallen unter das GrEStG (vgl. BFH vom 24.02.1982, Az: II R 4/81, BStBl II 1982, 625).

 

Rz. 61

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der häufigste Fall des Erbbaurechtes ist die Bestellung und die Übertragung von Erbbaurechten (vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 1 UStAE).

Die der Bestellung des Erbbaurechtes folgende Duldung der Nutzung des Grundstücks gegen Entgelt ist hier die eigentliche umsatzsteuerliche Leistung. Im Fall der Option nach § 9 UStG schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer auf die wiederkehrend zu zahlenden Erbbauzinsen, vgl. OFD Koblenz vom 09.02.2006, S 7279 A – St 44 4, DStR 2006, 472.

 

Rz. 62

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Die Veräußerung, die Versteigerung und die Verlängerung eines Erbbaurechts fallen unter die Vorschriften des GrEStG und sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als steuerfreie Lieferung zu behandeln (vgl. FG Köln vom 12.08.1998, Az: 6 K 8184/97, EFG 1999, 514; BFH vom 29.04.1993, Az: V R 93/89, BFH/NV1994, 510; BFH vom 18.08.1993, Az: II R 10/90, BStBl II 1993, 766).

2.1.3.2 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

 

Rz. 63

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Unabhängig davon, ob das bürgerliche Recht ein Gebäude als bewegliche (§ 95 BGB) oder unbewegliche Sache (§ 94 BGB) einstuft, unterliegen diese Erwerbsvorgänge der GrESt. Für Gebäude, die Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 95 BGB), ist die Übereignung nach §§ 929ff. BGB möglich. Deshalb kann für ihren Erwerb GrESt aus § 1 Abs. 1 GrESt entstehen. Für Gebäude, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können (§ 94 BGB), weil sie dem Grundstückseigner gehören und wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, kommt eine GrESt nur nach § 1 Abs. 2 GrEStG in Betracht. (vgl. BFH vom 18.09.1974, Az: II R 92/68, BStBl II 1975, 245; BFH vom 27.03.1985, Az: II R 37/83, BStBl II 1985, 526).

Wurden Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck auf fremden Grund und Boden errichtet, sind sie nach § 95 BGB als bewegliche Sache zu behandeln und unterliegen nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG der Steuerfreiheit, wenn sie im Inland von einem Unternehmer geliefert werden.

 

Rz. 64

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Kein Erwerb eines Gebäudes auf fremdem Boden liegt vor, wenn ein Bauunternehmer ein schlüsselfertiges Haus auf dem Grundstück des Eigentümers errichtet und das zu einem späteren Zeitpunkt als der Erwerb des Grundstücks erfolgt. Hier fehlt es von vornherein an einem Bezug zum Grundstück. Dieser Bezug stellt jedoch den Anknüpfungspunkt für die Grunderwerbsteuer dar. Dieser Vorgang unterliegt nicht der GrESt und ist deshalb umsatzsteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn der Verkäufer des Fertighauses dem Käufer den Aufstellplatz mit gesondertem Vertrag vermietet und das Grundstück nicht veräußert wird (BFH-Urteil vom 28.01.1998, Az: II R 46/95, BStBl II 1998, 275).

2.1.3.3 Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht

 

Rz. 65

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Dem Erwerb von Grundstücken stehen dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach dem WEG und des § 1010 BGB gleich.

 

Rz. 66

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Der Erwerb von Wohnungseigentum, Teileigentum (§ 1 WEG), Wohnungserbbaurechten, Teilerbbaurechten (§ 30 WEG) und Dauerwohnrechten (§ 31 WEG) unterliegt damit den Vorschriften des GrEStG und ist umsatzsteuerfrei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?