Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die ZM, in der ausschließlich i. g. Lieferungen gemeldet werden, gilt grundsätzlich der Kalendermonat als Meldezeitraum (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG). Die Meldung muss bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats auf elektronischem Weg übermittelt werden. Dies gilt auch für diejenigen Unternehmer, denen für die Abgabe der USt-Voranmeldung die einmonatige Dauerfristverlängerung gewährt wird (§§ 46 bis 48 UStDV). Damit gibt es für die Abgabe der ZM keine Dauerfristverlängerung und im Übrigen einen von der USt-Voranmeldung abweichenden (Übermittlungs-)Abgabezeitpunkt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 18a Abs. 1 S. 1 UStG) braucht der Unternehmer eine ZM nur für diejenigen Meldezeiträume abzugeben, in denen er i. g. Lieferungen tatsächlich zu melden hat. Sog. Nullmeldungen sind nicht abzugeben.
Rz. 23
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Allerdings hat der Unternehmer grundsätzlich die ZM nach § 18a Abs. 1 S. 2 UStG vierteljährlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen seiner i. g. Lieferungen im laufenden und den vier vorangegangenen Quartalen jeweils 50.000 EUR nicht überschritten haben (dazu zählen auch Bemessungsgrundlagen nach § 25b Abs. 2 UStG). Wird jedoch in einem Quartal diese Summe überstiegen, hat der Unternehmer für den ersten Kalendermonat der Überschreitung und ggf. davor liegende Kalendermonate des betroffenen Quartals monatlich eine ZM abzugeben (§ 18a Abs. 1 S. 3 UStG).
Im gesamten Jahr 2010 lagen die Summen i. g. Lieferungen jeweils zwischen 5000 EUR und 10.000 EUR je Kalendermonat. Im Januar 2011 lag die Summe bei 20.000 EUR und im Februar 2011 wurden 35.000 EUR erreicht. Damit lag im Februar für das erste Quartal eine Summe von über 50.000 EUR vor. Damit hat der Unternehmer bis zum 25. 03. für die Monate Januar und Februar 2011 jeweils eine ZM zu übermitteln und auch für die folgenden Kalendermonate, bis wieder die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 S. 2 UStG vorliegen.
Will der Unternehmer stets monatlich eine ZM übermitteln, so ist dies nach § 18a Abs. 1 S. 4 UStG möglich, nachdem er dies dem BZSt angezeigt hat.
S. auch das Beispiel von Weimann, UStB 2012, 88.
Rz. 24
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Nach § 18 Abs. 9 S. 1 UStG kann der Unternehmer die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kj. auf elektronischem Weg übermitteln (vgl. Rz. 36), in dem er i. g. Warenlieferungen ausgeführt hat, wenn ihn das FA von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit hat (§ 18 Abs. 2 S. 3 UStG). Dies gilt aber nur, wenn
- die Summe seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen im vorangegangenen Kj. 200.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird,
- die Summe seiner i. g. Warenlieferungen im vorangegangenen Kj. 15.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. voraussichtlich nicht übersteigen wird und
- es sich bei den in Nr. 2 bezeichneten Warenlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. handelt. Die Regelungen des § 18a Abs. 8 UStG gelten gem. § 18a Abs. 9 S. 2 UStG entsprechend.
Rz. 25
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Es ist schleierhaft, warum der Abgaberhythmus der ZM nicht ganz an die Voranmeldungen gekoppelt ist. Für die Praxis wäre dies sicherlich ein Segen.