Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das Erbbaurecht, geregelt in der Verordnung über das Erbbaurecht, ist das veräußerliche und vererbliche dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben (vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauVO). Somit stellt das Erbbaurecht eine Belastung des Grundstücks bzw. eine Beschränkung des Eigentums dar. Das Erbbaurecht selbst ist wie eine Sache (§ 90 BGB), also ein Grundstück zu behandeln. Diese Behandlung unterscheidet das Erbbaurecht von anderen dinglichen Rechten am Grundstück einschließlich der Dienstbarkeiten, welche die Duldung baulicher Anlagen zum Inhalt haben und des zum Besitz berechtigten Nießbrauchs (vgl. BFH vom 28.11.1967, Az: II R 37/66, BStBl II 1968, 223).

 

Rz. 60

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Die Bestellung, der Kauf eines bereits bestehenden, die vorzeitige Aufhebung, die Übertragung, sowie der Heimfall des Erbbaurechtes fallen unter das GrEStG (vgl. BFH vom 24.02.1982, Az: II R 4/81, BStBl II 1982, 625).

 

Rz. 61

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Der häufigste Fall des Erbbaurechtes ist die Bestellung und die Übertragung von Erbbaurechten (vgl. Abschn. 4.9.1. Abs. 2 Nr. 1 UStAE).

Die der Bestellung des Erbbaurechtes folgende Duldung der Nutzung des Grundstücks gegen Entgelt ist hier die eigentliche umsatzsteuerliche Leistung. Im Fall der Option nach § 9 UStG schuldet der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UStG die Umsatzsteuer auf die wiederkehrend zu zahlenden Erbbauzinsen, vgl. OFD Koblenz vom 09.02.2006, S 7279 A – St 44 4, DStR 2006, 472.

 

Rz. 62

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Die Veräußerung, die Versteigerung und die Verlängerung eines Erbbaurechts fallen unter die Vorschriften des GrEStG und sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG als steuerfreie Lieferung zu behandeln (vgl. FG Köln vom 12.08.1998, Az: 6 K 8184/97, EFG 1999, 514; BFH vom 29.04.1993, Az: V R 93/89, BFH/NV1994, 510; BFH vom 18.08.1993, Az: II R 10/90, BStBl II 1993, 766).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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