Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf die Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind grundsätzlich die Durchschnittssätze des § 24 Abs. 1 UStG anzuwenden (Durchschnittssatzbesteuerung). Im Einzelnen gelten folgende Steuersätze:
2.14.1 Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG (5,5 %)
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Lieferung und der Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen unterliegen seit dem 01.01.2007 einem Steuersatz von 5,5 %. Hiervon ausgenommen sind Sägewerkserzeugnisse. Eine Auflistung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse i. S. dieser Vorschrift ist in Abschn. 24.2 Abs. 4 UStAE enthalten.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die aufgeführten Forstprodukte unterliegen jedoch nur dann der Pauschalierung mit 5,5 %, wenn sie aus einer forstwirtschaftlichen Produktion entstammen. Aus diesem Grund gehört beispielsweise der Stammholzverkauf aus einer Allee nicht zu den Umsätzen des § 24 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Ebenso ergeht es dem Umsatz aus dem Weihnachtsbaumverkauf von einer speziellen "Weihnachtsbaumkultur". Hierfür gilt der höhere Pauschalierungssatz von 9,0 % gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG, sofern es sich nicht um gewerbliche Umsätze handelt (vgl. auch Rz. 39).
2.14.2 Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (19 %)
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Regelsteuersatz von 19 % gilt für Lieferungen und Eigenverbrauch von:
- Sägewerkserzeugnissen, die in der Anlage 2 zum UStG (Nr. 48) nicht aufgeführt sind (z. B. Latten, Bretter, Bohlen und Balken);
- Getränken, die in der Anlage zum UStG nicht aufgeführt sind (z. B. Frucht- und Gemüsesäfte);
- alkoholischen Flüssigkeiten (z. B. Wein, Sekt, Traubenmost, Maische, Obstwein, Weingeist, Spiritus sowie reiner Alkohol und Rohalkohol).
Zu Einzelheiten vgl. Abschn. 24.2. Abs. 5 UStAE.
Der Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ist nicht anwendbar auf Lieferungen der o. g. Erzeugnisse in das Ausland oder im Ausland (ausdrücklicher Ausschluss im Gesetzeswortlaut). Hierfür greift § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG.
2.14.3 Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG (9,0 % "Normalsteuersatz" der Durchschnittssatzbesteuerung)
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für alle übrigen Umsätze, die weder unter § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG noch unter Nr. 2 aufgeführt sind, gilt seit dem 01.01.2023 der Steuersatz von 9,0 % (bis 31.12.2022 9,5 %; bis 31.12.2021 10,7 %).
2.14.4 Übersicht der Durchschnittssätze
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Anwendung der Pauschalierung gem. § 24 UStG gelten folgende Steuersätze seit dem 01.01.2023:
Leistungsgegenstand |
USt-Satz |
Vorsteuer |
verbleibende Zahllast (Zusatzsteuer) |
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Stammholz, Brennholz) |
5,5 % |
5,5 % |
0 % |
Sägewerkserzeugnisse und Getränke (soweit nicht in der Anlage zum UStG aufgeführt), Alkoholika |
19 % |
9,0 % |
10,0 % |
alle übrigen Erzeugnisse |
9,0 % |
9,0 % |
0 % |
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Zeitraum 01.01.2022–31.12.2022 galten:
Leistungsgegenstand |
USt-Satz |
Vorsteuer |
verbleibende Zahllast (Zusatzsteuer) |
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Stammholz, Brennholz) |
5,5 % |
5,5 % |
0 % |
Sägewerkserzeugnisse und Getränke (soweit nicht in der Anlage zum UStG aufgeführt), Alkoholika |
19 % |
9,5 % |
9,5 % |
alle übrigen Erzeugnisse |
9,5 % |
9,5 % |
0 % |
Rz. 58
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis zum 31.12.2021 galten:
Leistungsgegenstand |
USt-Satz |
Vorsteuer |
verbleibende Zahllast (Zusatzsteuer) |
Forstwirtschaftliche Erzeugnisse (z. B. Stammholz, Brennholz) |
5,5 % |
5,5 % |
0 % |
Sägewerkserzeugnisse und Getränke (soweit nicht in der Anlage zum UStG aufgeführt), Alkoholika |
19 % |
10,7 % |
8,3 % |
alle übrigen Erzeugnisse |
10,7 % |
10,7 % |
0 % |
Rz. 59
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Änderung des Steuersatzes ist für die Umsatzbesteuerung der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Lieferung oder sonstigen Leistung der Steuersatz maßgebend, der im Zeitpunkt des Erbringens der Leistung (umsatzsteuerlicher Liefer- oder Leistungszeitpunkt) gilt.
2.14.5 Jährliche Überprüfung der Durchschnittssätze
Rz. 60
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung vom 01.01.2022 wurde mit § 24 Abs. 5 UStG eine Verpflichtung für das BMF in das Gesetz aufgenommen, wonach die Höhe des Durchschnittssatzes gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG sowie der korrespondierenden Vorsteuerpauschalierung gem. § 24 Abs. 1 S. 3 UStG jährlich überprüft und dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung Bericht erstattet werden muss. Damit soll zukünftig gewährleistet sein, dass sich der Pauschalierungssatz immer an der aktuellen gesamtwirtschaftlich betrachteten tatsächlichen Vorsteuerbelastung aller Pauschallandwirte orientiert und es nicht mehr zu einer möglichen Überkompensation kommen kann. Soweit nach der Überprüfung durch das BMF eine Anpassung der Pauschalsätze erforderlich ist, muss die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen (§ 24 Abs. 5 S. 4 UStG).
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der jeweils angemessene Durchschnittssatz wird ermittelt, indem basierend auf makroökonomischen Daten die Vorsteuern aller Pauschallandwirte zu der Summe ihrer Umsätze jeweils über einen Dreijahreszeitraum ins Verhältnis gesetzt werden (§ 24 Abs. 5 S. 2 UStG). Der so berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.