Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 61
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) ist § 9 UStG um einen Absatz 3 mit Wirkung ab 01.01.2002 erweitert worden. Die Neuregelung führt bei Lieferungen von Grundstücken durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher zu einer zeitlichen Begrenzung für die Vornahme einer Option im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 14/6877 vom 07.09.2001, 35) dient die Regelung der Verbesserung der Rechtssicherheit des Erwerbers eines Grundstücks und soll sicherstellen, dass dieser zum Zeitpunkt der Abgabe des Gebots bereits über die ggf. durch eine Option eintretende Mehrbelastung in Kenntnis ist (zur Rechtslage vor Einführung des § 9 Abs. 3 S. 1 UStG vgl. BFH vom 21.03.2002, Az: V R 62/01, BStBl II 2002, 559 – keine Option nach Verteilungstermin). Nicht nur § 9 UStG wurde durch das StÄndG erweitert, auch § 13b wurde in das UStG eingefügt. Nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG schuldet im Falle der wirksamen Option nicht der liefernde Vollstreckungsschuldner, sondern der Ersteher als Leistungsempfänger die USt (vgl. § 27 Abs. 4 UStG Übergangsregelung). Voraussetzung ist jedoch, dass der Ersteher Unternehmer ist und das Grundstück für sein Unternehmen erwirbt. An der Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners (Leistenden) ändert die Steuerschuldnerschaft des Erstehers (Leistungsempfänger) grundsätzlich nichts. Es ist daher auch Sache des Vollstreckungsschuldners, die Option nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG auszuüben. Wem gegenüber der Vollstreckungsschuldner den Verzicht auf die Steuerbefreiung erklären soll, regelt der Gesetzesgeber jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Gebote steht der Ersteher noch nicht fest. Die Verzichtserklärung kann somit nur gegenüber dem Vollstreckungsgericht (Versteigerer) abgegeben werden. Sie muss rechtzeitig erfolgen.
Rz. 62
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 14a Abs. 5 S. 2 UStG darf der Vollstreckungsschuldner die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Die Gebote können somit nur netto erfolgen. Der Nettobetrag ist Berechnungsgrundlage für das Meistangebot (BMF vom 05.12.2001, Az: IV D 1 – S 7279 – 5/01, BStBl I 2001, 1013, UR 2002, 103). Der Ersteher kann, da ihm nur ein Nettobetrag in Rechnung gestellt werden kann, die geschuldete Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG als Vorsteuer abziehen. Die Anwendung des § 9 UStG ist für den Vollstreckungsschuldner nur von Interesse, wenn er die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vermeiden kann, die ggf. wegen der steuerfreien Grundstückslieferung an den Ersteher notwendig werden würde.