Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 S. 1 UStG, Abschnitt 14c.1. UStAE) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem
(Abschn. 13.7. S. 1 UStAE).
Rz. 112
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Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, wird es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zugrunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht (Abschn. 13.7. S. 2 UStAE).
Der Unternehmer U liefert im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 EUR und weist in der am 02.02.01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 38 EUR gesondert aus.
Lösung:
Die gesetzlich geschuldete Steuer i. H. v. 7 % entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.
Rz. 113
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Ergänzend hinzuweisen ist auf das BFH-Urteil vom 05.06.2014 (Az: XI R 44/12, BStBl II 2016, 187) zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage und zum Zeitpunkt der Steuerentstehung bei Nachberechnung.
Rz. 114
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Abschn. 13.7. UStAE wurde neu eingefügt durch BMF vom 25.07.2012 (a. a. O.). Die Ursprungsfassung wurde durch BMF vom 02.04.2015 (a. a. O.) um die Vereinfachungsregel in Abschn. 13.7. Satz 3 UStAE ergänzt und durch BMF vom 19.12.2016 neu gefasst. Die drei BMF-Schreiben sind jeweils auf alle offenen Fälle anzuwenden.