Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Betragen die Umsätze aus der Veräußerung von Getränken und Alkoholika i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 2 UStG sowie der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze – z. B. aus dem Weiterverkauf zugekaufter Erzeugnisse im Hofladen oder aus der Erbringung sonstiger Leistungen, die beim Empfänger nicht unmittelbar landwirtschaftlichen Zwecke dienen – voraussichtlich nicht mehr als 4.000 EUR (netto) im laufenden Kj., können diese Umsätze aus Vereinfachungsgründen noch in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden, obwohl sie im Grundsatz mit 7 % bzw. 19 % besteuert werden müssten. Bei dem Betrag von 4000 EUR handelt es sich um eine Bagatellgrenze (keinen Freibetrag), sodass eine auch nur geringfügige Überschreitung dazu führt, dass die Regelbesteuerung auf die vorgenannten zusätzlichen Umsätze angewandt werden muss.

Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachung ist außerdem, dass

  • die zusätzlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen trotzdem noch einen engen Bezug zur eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit aufweisen und
  • der Unternehmer im fraglichen Kj. keine weiteren Umsätze ausführt, die eine Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 oder 4a UStG begründen (Abschn. 24.6 Abs. 2 UStAE).

Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze bleibt jedoch bestehen (Abschn. 24.6 Abs. 3 S. 2 UStAE).

 

Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vereinfachungsregelung gilt nur für eng mit der Land- und Forstwirtschaft in Verbindung stehende sonstige Leistungen (vgl. Abschn. 24.6 Abs. 4 UStAE), die ihrer Art nach in Abschn. 24.3 Abs. 1 S. 2 UStAE genannt oder mit den darin genannten Leistungen vergleichbar sind, beim Leistungsempfänger aber nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Beispiele:

  • Pferdepensionsleistungen,
  • den Schneeräumdienst für eine Gebietskörperschaft,
  • die Ausbringung von Klärschlamm.

Nicht anwendbar ist die Vereinfachungsregelung z. B. auf:

  • eine Tätigkeit als Aufsichtsrat oder Beirat, z. B. einer Genossenschaft oder Bank,
  • Maklertätigkeit für landwirtschaftliche Versicherungen,
  • Umsätze als landwirtschaftlicher Sachverständiger,
  • den Betrieb einer Photovoltaikanlage,
  • die umsatzsteuerpflichtige Vermietung oder Verpachtung von Wirtschaftsgütern, die nicht dem normalen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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