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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auch Umsätze, deren Liefer- bzw. Leistungsorte bei Anwendung der Ortsbestimmungen gem. §§ 3ff. UStG im Ausland liegen, die also bei Anwendung der Regelbesteuerung in Deutschland nicht steuerbar wären, werden i. R. d. Pauschalierung des § 24 UStG mit erfasst. Die deutschen Pauschalsteuersätze sind somit auch auf diese Umsätze anzuwenden. Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind durch die Pauschale abgegolten (§ 24 Abs. 1 S. 3 UStG). Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nicht möglich (vgl. Abschn. 24.5 UStAE). Der ausländische Leistungsempfänger, der aufgrund dieser Regelung deutsche Pauschalumsatzsteuer in Rechnung gestellt bekommt, kann sie über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückfordern.

Der höhere Steuersatz gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG (19 %), der normalerweise bei den in der Vorschrift genannten Sägewerkserzeugnissen, Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten berechnet und als die Vorsteuerpauschale übersteigende "Zusatzsteuer" an das FA abgeführt werden muss, findet bei Lieferungen im Ausland keine Anwendung. Somit unterliegen alle Lieferungen im Ausland den pauschalen Steuersätzen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (5,5 %) bzw. Nr. 3 UStG (9 %), sodass es für den liefernden Landwirt nicht zu einer Zahllast an das FA kommt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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