Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Begriffe der Be- oder Verarbeitung werden im Umsatzsteuerrecht ebenfalls nicht näher beschrieben. Mangels einer einengenden Definition im Umsatzsteuerrecht sind die Begriffe weit auszulegen und umfassen alle Tätigkeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Be- oder Verarbeiten bedeuten (vgl. BFH vom 30.09.1999, Az: V R 77/98, BStBl II 2000, 14: "Für die Bearbeitung eines Gegenstandes im Rahmen einer Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr reichen Dienstleistungen aller Art aus. Sie brauchen keinen bestimmten Umfang und keinen bestimmten Erfolg zu erreichen"). Darunter fallen beispielsweise auch Wartung, Reinigung und Instandsetzung (vgl. Abschn. 7.1. Abs. 4 S. 1 UStAE, Abschn. 3a.6. Abs. 11 UStAE]). Aufgrund des unionsrechtlichen Rahmens ist die Formulierung in Art. 146 Abs. 1 c) MwStSystRL maßgeblich: "Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen".
Nach der Definition des BFH kann die reine Begutachtung eines Gegenstands nicht unter § 7 UStG fallen, da hierbei der Gegenstand nicht be- oder verarbeitet wird, diese Begriffe aber ein Einwirken auf den Gegenstand im Sinne einer wenn auch noch so geringen Veränderung beinhalten. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass in der Ortsvorschrift des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG ebenso wie in deren unionsrechtlicher Grundlage, Art. 54 Abs. 2 b) MwStSystRL, zwischen Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (einschließlich Werkleistungen an diesen Gegenständen) und deren Begutachtung differenziert wird.
Rz. 21
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Der Begriff "Bearbeitung" in § 7 Abs. 1 S. 1 UStG umfasst nicht die Heilbehandlung von Tieren, sondern orientiert sich an der Auslegung des Begriffs "Arbeiten" an beweglichen körperlichen Gegenständen in § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F. (vgl. FG Baden-Württemberg vom 24.10.2012, Az: 14 K 3006/11, EFG 2013, 336). Tiere sind allerdings bewegliche körperliche Gegenstände (vgl. EuGH v. 01.04.2004 – C-320/02 –, Stenholmen).
Rz. 22
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Die Be- oder Verarbeitung muss an einem Gegenstand der Ausfuhr vorgenommen werden. Dies sei nicht erfüllt, wenn ausländische Patienten mit transplantierten Zellen als Bestandteil ihres Körpers ausreisen (s. FG Nürnberg vom 07.10.1997, Az: II 210/96, n. v. – vom BFH aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, BFH, v. 27.07.2000 – V R 38/99 –, BFH/NV 2001, 181 – zur Haartransplantation mit körpereigenen Zellen, die dem Patienten nach Entnahme und entsprechender Behandlung wieder eingepflanzt wurden). Der vom FG herangezogene Sachenbegriff des BGB kann wegen des Grundsatzes der unionsrechtlich einheitlichen Auslegung von Begriffen der MwStSystRL nicht maßgeblich sein. Vermutlich ist das Ergebnis aber dennoch richtig.