Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 5 UStG stellt nicht generell jede Art von Vermittlungsleistung steuerfrei, sondern schränkt den Anwendungsbereich auf die Vermittlung bestimmter, in § 4 Nr. 5 Buchst. a–d UStG aufgeführte Umsätze ein.
2.2.1 § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei ist die Vermittlung der unter § 4 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 bis 4b und Nr. 6 und 7 UStG fallenden Umsätze. Im Einzelnen fällt unter die Vorschrift die Vermittlung:
- von Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG und von Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr nach § 7 UStG (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG);
- von Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt nach § 8 UStG (§ 4 Nr. 2 UStG); nicht steuerfrei ist die Vermittlung der Vercharterung einer Hochseeyacht, da diese nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH vom 13.02.1992, Az: V R 142, 143/90 (NV), BFH/NV 1992, 701) nicht zu den Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt i. S. d. § 8 Abs. 1 UStG zählt;
- von grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und anderer sonstiger Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UStG); der Güterbeförderung von und nach den autonomen Regionen der Azoren und Madeira (§ 4 Nr. 3 Buchst. b UStG); sonstiger Leistungen, die sich auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich die vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt wurde (§ 4 Nr. 3 Buchst. c UStG);
- der Lieferung von Gold an Zentralbanken (§ 4 Nr. 4 UStG);
- der Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4a UStG);
- der einer Einfuhr vorangehenden Lieferung (§ 4 Nr. 4b UStG);
- bestimmter Lieferungen und sonstiger Leistungen der Bundesbahn (§ 4 Nr. 6 Buchst. a UStG); die Lieferung eingeführter Gegenstände an Abnehmer im Drittlandsgebiet (§ 4 Nr. 6 Buchst. c UStG); der Personenbeförderung von und nach Helgoland (§ 4 Nr. 6 Buchst. d UStG); die Abgabe von Speisen und Getränken in bestimmten Fällen (§ 4 Nr. 6 Buchst. e UStG);
- von Lieferungen und sonstiger Leistungen an Streitkräfte anderer NATO-Staaten sowie an diplomatische Missionen und zwischenstattliche Einrichtungen (§ 4 Nr. 7 UStG).
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Damit die Vermittlungsleistung unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 5 UStG fallen kann, muss der vermittelte Umsatz die Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiungsvorschrift erfüllen. Fraglich erscheint diesbezüglich die Reichweite der Verweisung in § 22 Abs. 1 UStDV auf die entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 UStDV. Muss der Unternehmer auch die Voraussetzungen der Steuerfreiheit des vermittelten Umsatzes entsprechend § 13 UStDV aufzeichnen? Unter entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 UStDV kann auch verstanden werden, dass dadurch lediglich die Nachweispflicht i. S. d. § 4 Nr. 5 S. 3, 4 UStG i. V. m. § 22 UStDV dahin gehend präzisiert wird, dass der Unternehmer den Buchnachweis im Geltungsbereich des Gesetzes erbringen muss und dass der Buchnachweis die Überprüfung der Voraussetzungen des § 4 Nr. 5 UStDV leicht und eindeutig ermöglichen muss, nicht jedoch, dass deshalb der vermittelnde Unternehmer auch sämtliche Buchnachweiserfordernisse hinsichtlich des vermittelten Umsatzes erfüllen müsste. Für dieses Verständnis spricht auch die Auflistung der Angaben über den vermittelten Umsatz i. R. d. Sollvorschrift des § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStDV und die Ausführungen der Verwaltung in Abschn. 4.5.4. Abs. 2 und 4 UStAE, nach denen der Unternehmer den Buchnachweis mittels schriftlicher Angaben des Auftraggebers dokumentieren soll. Sofern sich die Angaben des Auftraggebers im Nachhinein als unzutreffend erweisen, stellt sich die Frage, ob dies den Verlust der Steuerfreiheit auch der Vermittlungsleistung bedeutet (dies verneinend z. B. Huschens in V/S § 4 Nr. 5 UStG Rn. 42 m. w. N.). Der Vorschrift ist eine spezielle Vertrauensschutzregelung zwar nicht zu entnehmen, insoweit dürfte sich aber ebenso wie bei § 6 UStG aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit heraus im Einzelfall bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein Vertrauensschutz ableiten lassen (vgl. § 6 Rz. 109 ff.).
2.2.2 § 4 Nr. 5 Buchst. b UStG
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei ist die Vermittlung grenzüberschreitender Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen. Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts fallen Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Landfahrzeugen nicht unter die Vorschrift (vgl. hierzu auch BMF vom 07.12.2000, Az: IV D 1 – S 7156d – 4/00, BStBl I 2001, 98 – Vermittlung von Buspauschalreisen). Die Begriffe Luftfahrzeug und Seeschiff sind im Umsatzsteuerrecht nicht speziell definiert. Zur näheren Bestimmung können die außersteuerlichen Vorschriften der Flaggenrechtsverordnung (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 2 UStAE) und des Luftverkehrsgesetzes herangezogen werden (vgl. die Kommentierung zu § 8). Die Vermittlung einer grenzüberschreitenden Beförderung liegt auch dann vor, wenn kurze ausländische Streckenanteile als Beförderungsstrecken im Inland oder kurze Streckenanteile im Inla...