Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Veräußerung einzelner Gegenstände aus einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen (z. B. Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte anlässlich einer Betriebsaufgabe) unterliegt im Grundsatz der Regelbesteuerung (Abschn. 24.2 Abs. 6 S. 2 UStAE). Jedoch kann vereinfachend die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 UStG angewandt werden, wenn das verkaufte Wirtschaftsgut während seiner Zugehörigkeit zum Land- und Forstwirtschaftsunternehmen zu mindestens 95 % für Umsätze verwendet wurde, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 S. 4 UStG ausschließen (Abschn. 24.2 Abs. 6 S. 3 UStAE; diese Verwaltungsauffassung ablehnend jedoch BFH vom 17.08.2023, V R 3/21 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung). Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist, dass der Land- und Forstwirt darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug vorzunehmen.
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich setzt die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung einen aktiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb voraus. Leistungen, die nach Einstellung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden, kommen daher grundsätzlich nicht in den Genuss der Durchschnittssatzbesteuerung, sondern müssen der Regelbesteuerung unterworfen werden (Abschn. 24.1 Abs. 4 UStAE). Eine Ausnahme gilt jedoch für einer Betriebsaufgabe noch nachlaufende Umsätze mit landwirtschaftlichen Produkten (z. B. Verkäufe der letzten Ernte, Weinvorräte), die während der Anwendung des § 24 UStG im eigenen Betrieb erzeugt worden sind. Für solche Produkte kann die Durchschnittssatzbesteuerung noch angewendet werden (BFH-Urteil vom 19.11.2009, V R 16/08, BStBl II 2010, 319).
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Werden Wirtschaftsgüter bei einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen des Land- und Forstwirts entnommen oder anderweitig verschenkt, sind umsatzsteuerlich unentgeltliche Wertabgaben gem. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG zu versteuern, wenn die Wirtschaftsgüter oder ihre Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bemessungsgrundlage für die Privatentnahme ist gem. § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt der Entnahme (= Wiederbeschaffungskosten).