Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Begünstigt sind nur sonstige Leistungen, nicht Lieferungen, des Personenzusammenschlusses an seine inländischen Mitglieder. Sofern Mitglieder des Personenzusammenschlusses im Ausland ansässig sind, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 29 UStG auf die Leistungen des Zusammenschlusses an dessen im Inland ansässige Mitglieder beschränkt (vgl. BMF vom 19.07.2022, BStBl I 2022, 1208; Gehm, StBp 2020, 291; Sterzinger, UR 2017, 773 (776)).

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Leistungen des Personenzusammenschlusses müssen von seinen Mitglieder unmittelbar für

  • dem Gemeinwohl dienende nicht steuerbare Tätigkeiten
  • oder für dem Gemeinwohl dienende
  • nach § 4 Nr. 11b UStG (Postdienstleistungen),
  • nach § 4 Nr. 14 bis 18 UStG (Heilbehandlungen, damit zusammenhängende Leistungen und soziale Fürsorgeleistungen),
  • nach § 4 Nr. 20 bis 25 UStG (Leistungen im Bereich Kultur, Bildung, Erziehung und Jugendhilfe) und
  • nach § 4 Nr. 27 UStG (bestimmte Personalgestellungen für bestimmte soziale Zwecke)

steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden. Der Katalog der zu berücksichtigenden steuerfreien Leistungen der Mitglieder ist in § 4 Nr. 29 UStG abschließend geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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