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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 Buchst. b UStG sind neben Einrichtungen des öffentlichen Rechts auch andere, also privatrechtliche Einrichtungen mit sozialem Charakter erfasst. Gewinnerzielungsabsicht ist insofern unschädlich.

Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind gem. § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa und bb UStG privatrechtliche Einrichtungen, soweit sie

  • aufgrund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
  • Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden. Diese Voraussetzungen können z. B. Unternehmer erfüllen, die eine ergänzende Betreuung von Schülern, Hausaufgaben- und Spielkreise anbieten und deren Leistungen ganz oder überwiegend vom Schulträger vergütet werden (vgl. LfSt Niedersachsen vom 12.05.2020, UR 2020, 658).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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