Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als maßgebliche Größe für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung wird der Gesamtumsatz herangezogen. Dies ist – im Grundsatz – der jeweilige gesamte steuerbare Umsatz des Unternehmens i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, bemessen nach vereinnahmten Entgelten, jedoch mit einigen Ausnahmen.
Rz. 12
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Nicht zum Gesamtumsatz zählen Umsätze aus der Veräußerung und der Entnahme von Anlagevermögen. Die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen wird nach ertragsteuerlichen Grundsätzen beurteilt (Abschn. 19.1 Abs. 6 S. 3 UStAE).
Von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze sind bei der Ermittlung des für die Kleinunternehmerregelung maßgeblichen Gesamtumsatzes zudem die steuerfreien Umsätze nach den §§ 4 Nr. 8i, 9b, 11–29 UStG abzuziehen. Zusätzlich wird der Gesamtumsatz noch um die steuerfreien Umsätze nach §§ 4 Nr. 8a–h, 9a, 10 UStG vermindert, wenn diese Umsätze sog. Hilfsumsätze sind (Abschn. 19.3 Abs. 2 S. 4 UStAE). Der Abzug ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn der Unternehmer die eigentlich steuerfreien Umsätze nach § 9 UStG wirksam als steuerpflichtig behandelt (BFH vom 15.10.1992, V R 91/87, BStBl II 1993, 209).
Rz. 13
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Zum Gesamtumsatz gehören auch (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 1 UStAE):
- die Umsätze, die nach § 1 Abs. 3 UStG wie Umsätze im Inland anzusehen sind,
- Umsätze, für die ein anderer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist.
Zum Gesamtumsatz gehört nicht (Abschn. 19.3 Abs. 1 S. 2 u. 3 UStAE):
- die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, die nicht nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG steuerbar ist,
- die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG ist,
- die beim letzten Abnehmer in einem i. g. Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG) ankommenden Lieferungen, für die er die Steuer schuldet.
Rz. 14
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Der Gesamtumsatz setzt sich zusammen aus den erzielten Nettoumsätzen nebst der dazugehörigen USt. Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes ist somit nicht auf das Nettoentgelt – Bemessungsgrundlagen i. S. d. § 10 UStG – abzustellen. Maßgebend sind vielmehr die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge.
Weitere Ausführungen zur Ermittlung des Gesamtumsatzes können Abschn. 19.3 UStAE entnommen werden.