Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13b Abs. 1 UStG definierte bis 30.06.2010 die Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Nach der in den Jahren 2002 und 2003 gültigen Gesetzesfassung kam es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in den Fällen der
- Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
- Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
- Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstrecker an den Ersteher,
soweit diese steuerbar und steuerpflichtig erbracht werden.
TIPP
Vor der Prüfung des § 13b UStG hat mithin die der Steuerbarkeit zu stehen; nur wenn man bei der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Leistungsort in Deutschland liegt, stellt sich die Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers!
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386, BStBl I 2010, 334) ist § 13b UStG m. W. z. 01.07.2010 geändert und neu gefasst worden. Um das Ziel einer effektiveren Kontrolle des i. g. Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu erreichen, bedarf es bei Umsätzen, die der leistende Unternehmer in einer Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs. 2 UStG) in dem jeweiligen Meldezeitraum anmelden muss, eines einheitlichen Entstehungszeitpunkts der USt der Umsätze i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG. Dieser Zeitpunkt ist EU-einheitlich ab 01.01.2010 der Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13b Abs. 1 UStG). Bei den bisherigen Umsätzen des § 13b Abs. 1 UStG bleibt es bei dem bisherigen Entstehungszeitpunkt (§ 13b Abs. 2 UStG).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen die ab dem 01.01.2010 im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers. Hierbei handelt es sich um die im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers, der diese in seiner Zusammenfassenden Meldung anzugeben hat. Die Steuer entsteht in diesen Fällen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung tatsächlich erbracht wird (§ 13b Abs. 1 UStG).