Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässige Unternehmer muss die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen grundsätzlich im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten aufbewahren (§ 14b Abs. 2 S. 1 UStG, Abschn. 14b.1. Abs. 7 S. 1 UStAE). Die Aufbewahrung in einem anderen Gebiet, beispielsweise einem Drittland, scheidet grundsätzlich aus. Eine Ausnahme sieht § 14b Abs. 2 S. 2 UStG für den Fall vor, dass eine elektronische Aufbewahrung vorliegt (vgl. § 147 Abs. 2 AO). Unter elektronischer Aufbewahrung sind nicht nur elektronische Rechnungen zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 49), sondern auch Rechnungen, die als Wiedergabe auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden (vgl. Abschn. 14b.1. Abs. 8 S. 1 UStAE). Ist in einem solchen Fall die vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der Daten und deren Herunterladen und Verwendung gewährleistet, kann (darf) der Unternehmer die Rechnungen auch im üGG (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 UStG; Abschn. 1.9. sowie 1.10. UStAE), in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (fraglich, ob diese Möglichkeit nicht schon aufgrund der Formulierung des § 14b Abs. 2 S. 1 UStG für im Inland ansässige Unternehmer zulässig ist – § 14b Abs. 2 S. 2 UStG soll wohl grundsätzlich eine Erweiterung/Erleichterung darstellen), im Gebiet von Büsingen oder auf der Insel Helgoland aufbewahren (Grund für die Aufbewahrungsmöglichkeit in letzteren Gebieten soll ausweislich der Gesetzesbegründung sein, dass es sich hierbei um deutsches Hoheitsgebiet handelt; vgl. BT-Drucks. 15/1562 vom 23.09.2003, 49; vgl. auch § 1 Abs. 2 UStG). Die elektronische Aufbewahrung setzt daher auch die Einräumung der Möglichkeit des Online-Zugriffs voraus, sofern die Rechnungen nicht im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten aufbewahrt werden. Bewahrt der Unternehmer die Rechnungen nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete auf, hat er dem FA unaufgefordert und schriftlich den Aufbewahrungsort mitzuteilen (§ 14b Abs. 2 S. 3 UStG; Abschn. 14b.1. Abs. 8 S. 2 UStAE). Letzteres kann streng genommen nur in den Fällen des § 14b Abs. 2 S. 2 UStG (elektronische Aufbewahrung) eintreten, da nach § 14b Abs. 2 S. 1 UStG grundsätzlich die Aufbewahrung im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten vorgeschrieben ist und § 14b Abs. 2 S. 3 UStG sicherlich nicht nur eine Meldepflicht im Falle eines Verstoßes beinhalten soll (so wohl auch die Verwaltung in Abschn. 14b.1. Abs. 8 S. 2 UStAE – "... in diesem Fall ..."). Zudem enthält die Vorschrift außer § 14b Abs. 2 S. 2 UStG keine weitere Möglichkeit, Ausnahmen vom grundsätzlichen Aufbewahrungsort im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten zuzulassen. Fraglich erscheint, was genau Inhalt dieser Meldung sein soll. Da die Erweiterung des Aufbewahrungsortes wohl nur in Fällen der elektronischen Aufbewahrung greift, ist davon auszugehen, dass der Unternehmer für diesen Fall auch verpflichtet ist, die Zugriffsmöglichkeiten zu beschreiben und den Online-Zugriff tatsächlich zu ermöglichen (Ausweitung der Zugriffsrechte; vgl. auch § 14b Abs. 4 UStG).