Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss in der Steuererklärung seine Registrierungsnummer (NETP-Identifikationsnummer) und den Besteuerungszeitraum (Jahr und Quartal), für den die Steuererklärung abgegeben wird, angeben.
Abb. 3
Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf den folgenden Teilseiten (siehe Abb. 3) sind dann, getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem der Sonderregelung unterliegende Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, folgende Informationen einzutragen:
- Gesamtumsatz (an Nichtunternehmer) ohne Steuer,
- Umsatzsteuertyp (Standard/Reduziert),
- Steuersatz,
- Steuerbetrag (wird automatisiert berechnet),
- Gesamtsteuerschuld (wird automatisiert berechnet),
- Angaben zu Korrekturen vorangegangener Besteuerungszeiträume (betrifft nicht die Sonderregelung VAT on e-Services).
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Meldung der Beträge hat in Euro zu erfolgen; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vorsieht (vgl. Abschn. 18i.1. Abs. 4 S. 1 UStAE). Sofern die Leistung in einer anderen Währung vereinbart und/oder fakturiert wurde, ist für die Umrechnung der Werte einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden (Abschn. 18i.1. Abs. 4 S. 2 UStAE). Die Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank können unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates/html/index.de.html. Eine Verwendung der vom BMF monatlich veröffentlichten Durchschnittskurse ist untersagt (S/R, Rz. 114).
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsätze unterliegen immer dem Steuersatz, der sich aus den Regelungen des Bestimmungsmitgliedstaats ergibt, d. h. des EU-Mitgliedstaats, in dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat bzw. der Umsatz steuerbar ist (vgl. Abschn. 18i.1. Abs. 2 S. 2 UStAE). Insofern ist sicherzustellen, dass die Steuersätze regelmäßig auf ihre Aktualität hin geprüft werden (die Umsatzsteuersätze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten können beispielsweise auf der folgenden Seite der EU-Kommission abgerufen werden: https://europa.eu/youreurope/business/taxation/vat/vat-rules-rates/index_de.htm). Da im Endkundengeschäft zumeist Bruttopreise vereinbart werden, muss der Unternehmer entscheiden, ob die Steuersatzdifferenzen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zulasten seiner Marge Berücksichtigung finden oder ob er die Preise pro Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedlich festsetzt.
U1 aus der Schweiz erbringt Coachingleistungen an Nichtunternehmer in der EU. Er hat sich in Deutschland für das besondere Besteuerungsverfahren registriert und zu Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeiten einmalig die Umsatzsteuersätze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten im System hinterlegt. U1 stellt an seine Coachees Rechnungen mit Ausweis der lokalen Umsatzsteuer aus.
Sofern nun in einem EU-Mitgliedstaat beispielsweise der Umsatzsteuersatz für diese Leistungen (temporär) gesenkt wird und U1 diese Anpassung nicht systemseitig fristgerecht umsetzt, stellt er Rechnungen mit dem Ausweis unrichtiger Umsatzsteuer aus, die aufgrund des offenen Ausweises in der Rechnung gem. § 14c UStG geschuldet wird. Eine Korrektur der Umsatzsteuer kommt dann grundsätzlich nur infrage, wenn der Steuerbetrag gegenüber dem Coachee korrigiert wird bzw. werden kann (vgl. allerdings auch EuGH-Urteil C 378/21 vom 08.12.2022 in der Rs. P GmbH; in diesem Verfahren hat der EuGH entschieden, dass eine Korrekturhandlung ggf. unterbleiben kann, wenn beim Rechnungsempfänger die Gefahr des Vorsteuerabzugs aus der ausgestellten Rechnung ausgeschlossen ist, z. B. weil dieser Endverbraucher ist, und BMF-Schreiben vom 27.02.2024 "Ausweis einer falschen Steuer in Rechnungen an Endverbraucher", Gz. III C 2-S 7282/19/10001 :002).
HINWEIS
Da der Unternehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht keiner Verpflichtung zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung unterliegt, wenn er an dem besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt, kann er auch ein Abrechnungsdokument ohne den expliziten Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen und z. B. nur den Bruttopreis mit dem Hinweis "inkl. gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer" auf dem Dokument angeben.
Dies hat den Vorteil, dass es zumindest nicht zu einem unrichtigen (zu hohen) Steuerausweis kommen kann. Es entbindet ihn aber natürlich nicht davon, die Steuersätze regelmäßig auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Steuererklärung können nur Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit (Wohn-)Sitz im Gemeinschaftsgebiet erklärt werden. Sofern der Unternehmer weitere Leistungen erbringt, die in einem EU-Mitgliedstaat steuerbar und steuerfrei bzw. -pflichtig sind, muss er prüfen, ob diese Umsätze ggf. in einem anderen besonderen Besteuerungsverfahren gemeldet werden können oder ob er sich im jeweiligen EU-Mitgliedstaat im allgemeinen Besteuerungsverfahren r...