Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt grundsätzlich vor, wenn alle erforderlichen Angaben der §§ 14, 14 a UStG enthalten sind. Fehlt eine dieser Angaben oder ist eine der Angaben unzutreffend, lässt § 31 Abs. 5 UStDV eine Korrektur zu. Die fehlenden oder unzutreffenden Angaben müssen durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Form und Inhalt müssen den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen.
Rz. 90
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Die Rechnungsberichtigung kann auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung zurückwirken (vgl. Abschn. 15.2a. Abs. 7 UStAE). Die vorliegende fehlerhafte Rechnung muss jedoch berichtigungsfähig sein. Um als berichtigungsfähige Rechnung eingestuft werden zu können, verlangt die Finanzverwaltung folgende Mindestangaben, die das Dokument enthalten muss: Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (vgl. Abschn. 15.2a. Abs. 7 UStAE). Inwieweit diese Mindestanforderungen einer EUGH-Rechtsprechung standhalten, wird in der Literatur kritisch gesehen. So verweisen Fietz/Brohl insbesondere auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Wilo Salmson France (EuGH Urteil vom 21.10.2021 – C-80/20, ECLI:EU:C:2021:870 NWB Datenbank, YAAAH-94059), wonach der EuGH nur das Vorliegen eines Dokuments verlangt, das als Rechnung bezeichnet werden kann. Kriterien, wann ein Dokument so fehlerhaft ist, dass es nicht mehr als Rechnung bezeichnet werden kann wird, werden seitens des EuGH nicht genannt (vgl. Fietz/Brohl, NWB 2022, 3706, 3708 m. w. N.).
Rz. 91
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Zu unterscheiden von einer berichtigten Rechnung ist das Vorliegen einer Rechnung, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt, bei der jedoch über andere Dokumente die materiellen Voraussetzungen objektiv nachgewiesen werden können. Die Finanzverwaltung ist zwischenzeitlich der EuGH-Rechtsprechung gefolgt, wonach ein Vorsteuerabzug auch geltend gemacht werden kann, wenn der Unternehmer im Besitz einer Rechnung ist, die nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt, die Finanzverwaltung jedoch über sämtliche Angaben verfügt, die für die Überprüfung der materiellen Voraussetzungen notwendig sind. Eine Rechnung muss jedoch auch in diesem Fall vorliegen. Ausschließlich anhand der "anderen" Dokumente ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich (siehe hierzu Abschn. 15.2a. Abs. 1a UStAE sowie Kommentierung zu § 15 Rz 91 in der 5. Auflage Weinmann/Lang).
Rz. 92
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Prüfschema für die Frage nach dem Vorsteuerabzug