Dipl.-Finanzwirt Frank Henseler
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.04.2004 gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch bei bestimmten Bauleistungen, wenn der leistende Unternehmer ein im Inland ansässiger Unternehmer ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).
Rz. 42
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Unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen (Abschn. 13b.2 Abs. 1 UStAE). Er umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen wie Brücken, Straßen, Tunnel oder Versorgungsleitungen.
Rz. 43
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Der Begriff der Bauleistung ist bei der Anwendung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG und beim Steuerabzug nach § 48ff. EStG weitgehend gleich auszulegen. Danach orientieren sich die Begriffe der Bauleistung bzw. des Bauwerks an § 211 SGB III und den dazu ergangenen §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung (vgl. BMF vom 27.12.2002, BStBl I 2002, 1399 – zur Bauabzugsteuer, Tz. 5). Entsprechend sind die in § 1 Abs. 2 und § 2 der Baubetriebe-Verordnung genannten Leistungen regelmäßig Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk durchgeführt werden (Abschn. 13b.2 Abs. 2 UStAE).
Rz. 44
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Die Leistung muss sich damit unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, d. h. es muss eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirkt werden. Hierzu zählen auch Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturleistungen, Abschn. 13b.2 Abs. 3 UStAE).
TIPP
Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken fallen nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz nicht mehr als 500 EUR beträgt (Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE). Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, sind nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.
Rz. 45
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Auch künstlerische Leistungen an Bauwerken gehören zu den unter die Vorschrift fallenden Leistungen, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Stellt der Künstler lediglich seine Ideen oder Planungen zur Verfügung stellt oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor (Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 9 UStAE). Ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, stellt eine unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG fallende Leistung dar. Dies gilt ebenso für eine Fassadenreinigung, bei der die Oberfläche abgeschliffen oder mit Sandstrahl bearbeitet wird (Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE).
Rz. 46
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Zu den Bauleistungen gehören daneben insbesondere:
- der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen sowie die Errichtung von Dächern und Treppenhäusern;
- die Werklieferungen oder der Einbau von Ausstattungsgegenständen oder Maschinenanlagen, sofern diese sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken. Dies ist der Fall, wenn die Ausstattungsgegenstände oder Maschinenanlagen auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind, und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern; Abschn. 3a.3 Abs. 2 S. 3 vierter Spiegelstrich S. 2 UStAE gilt entsprechend;
- Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks;
- EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind, in das sie eingebaut werden. Die Lieferung von Endgeräten selbst ist dagegen keine Bauleistung;
- die Dachbegrünung eines Bauwerks;
- der Hausanschluss durch Versorgungsunternehmen (die Hausanschlussarbeiten umfassen regelmäßig Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation der Hausanschlüsse und Verlegung der Hausanschlussleitungen vom Netz des Versorgungsunternehmens zum Hausanschluss), wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt;
- künstlerische Leistungen an Bauwerken, wenn sie sich unmittelbar auf die Substanz auswirken und der Künstler auch die Ausführung des Werks als eigene Leistung schuldet. Stellt der Künstler lediglich Ideen oder Planungen zur Verfügung oder überwacht er die Ausführung des von einem Dritten geschuldeten Werks durch einen Unternehmer, liegt keine Bauleistung vor;
- ein Reinigungsvorgang, bei dem die zu reinigende ...