Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung von Vereinsbeiträgen gilt, dass eine Leistung gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (nur) vorliegt, wenn die Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht wird und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht (BFH vom 07.05.1981, Az: V R 47/96, BStBl II 1981, 495; EuGH vom 05.02.1981, Rs. 154/80, UR 1981, 100). Bei Leistungen einer Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern kommt es für die Umsatzsteuerbarkeit darauf an, ob die Personenvereinigung Sonderbelange ihrer Mitglieder wahrnimmt (BFH vom 08.09.1994, Az: V R 46/92, BStBl II 1994, 957).
Rz. 112
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Der UStAE unterscheidet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (bereits RFH vom 05.10.1934, Az: V A 587/33, RStBl 35, 621; BFH vom 20.12.1984, Az: V R 25/76, BStBl II 1984, 176; vom 04.07.1985, Az: V R 107/76, BStBl II 1986, 153 und vom 07.11.1996, Az: V R 34/96, BStBl II 1997, 366) zwischen Aktivitäten der Vereinigung "zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke" und "Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen" (Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE). Aktivitäten zur Erfüllung der Gesamtbelange, zu deren Erfüllung die Vereinigung "echte" Mitgliedsbeiträge erhebt, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, wohl aber die den Sonderbelangen eines Mitglieds dienenden Leistungen gegen Beiträge, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung entsprechen (FG Berlin vom 11.09.2000, Az: 8 K 8516/97, EFG 2001, 104).
Rz. 113
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Echte Mitgliedsbeiträge werden nicht für eine konkrete Gegenleistung erbracht; sie sind nicht steuerbar (Abschn. 1.4 Abs. 1 S. 1 UStAE).
Rz. 114
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Soweit ein Verein zwecks Erfüllung satzungsgemäßer Gemeinschaftszwecke für sämtliche Mitglieder tätig wird, leistet er nicht an ein einzelnes Mitglied. Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliedsbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einer für alle Mitglieder gleichen Staffel erhoben werden (Abschn. 1.4 Abs. 2 UStAE). Erbringt der Verein dagegen Leistungen im Interesse einzelner Mitglieder und erhebt dafür Gebühren entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Leistungen, so liegt ein Leistungsaustausch vor – unechte Mitgliedsbeiträge (BFH vom 04.07.1985, Az: V R 107/76, BStBl II 1986, 153; vom 07.11.1996, Az: V R 34/96, BStBl II 1997, 366; EuGH vom 21.03.2003, Rs. C-174/00, Kennemer Golf).
Rz. 115
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Bei der Differenzierung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen von gemeinnützigen Sportvereinen ist nach Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 16.04.2003, Az: VII 335/98, DStRE 2003, 1110) auch darauf abzustellen, ob die mit den Beiträgen finanzierten Leistungen des Vereins dem Sport oder der Körperertüchtigung der Mitglieder dienen. Denn nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der USt bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben.
Rz. 116
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Bei Umlagen fehlt es an einem Leistungsaustausch (i. S. v. Abschn. 1.4 Abs. 1 UStAE) des Vereins mit seinen Mitgliedern, wenn die erhobenen Umlagen zur Erfüllung der sämtlichen Mitgliedern dienenden, satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke verwendet werden.
Rz. 117
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Bei der Überlassung von Bootsliegeplätzen durch einen Anglerverein an seine Mitglieder gegen Entgelt handelt es sich um eine steuerbare Leistung (BFH vom 23.01.2001, Az: V B 129/00, BFH/NV 2001, 940).
Rz. 118
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Bei einem Flugsportverein liegt hinsichtlich der Startgelder oder Flugstundengebühren ein Leistungsaustausch vor (FG Berlin vom 28.03.2000, Az: 5 K 5256/98, EFG 2000, 897, bestätigt durch BFH vom 23.01.2001, Az: V B 129/00, BFH/NV 2001, 940). Das Mitglied muss bei Startgeldern die Gebühren erst dann bezahlen, wenn es tatsächlich zu einem Leistungsaustausch gekommen ist, d. h. wenn der Start tatsächlich stattgefunden hat (BFH vom 04.07.1985, Az: V R 107/76, BStBl II 1986, 153, 155).
Rz. 119
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Ein Golfclub, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit keine "sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG durch. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein (BFH vom 11.10.2007, Az: V R 69/06, BFH/NV 2008, 322).
Rz. 120
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Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steu...