Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 122
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Lohnsteuerhilfevereinen und den von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen können sich Besonderheiten ergeben.
Rz. 123
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen, es handelt sich nicht um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Diesem Ziel dient auch das in § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG enthaltene Verbot der Erhebung eines besonderen Entgelts neben dem Mitgliedsbeitrag, das sowohl bei der Anerkennung des Vereins auf der Grundlage seiner Satzung als auch bei seiner nachfolgenden tatsächlichen Geschäftsführung (Beitragspraxis) zu berücksichtigen ist (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).
Rz. 124
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Lohnsteuerhilfevereine rechnen insofern ihre an die Mitglieder zu erbringenden Hilfeleistungen in Lohnsteuersachen i. S. d. § 4 Nr. 11 StBerG nicht leistungsbezogen nach Maßgabe einer Gebührenordnung ab (BGH vom 15.06.1989, Az: I ZR 158/87, BB 1989, 2067, 2068, m. w. N.). Eine Beitragsregelung eines Lohnsteuerhilfevereins nach der konkreten Beratungsleistung würde gegen das Verbot verstoßen, für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Entgelt zu erheben (BFH vom 09.09.1997, Az: VII R 108/96, BStBl II 1997, 778). Zur Finanzierung der Beratungsleistungen dienen vielmehr allein die Mitgliedsbeiträge, die demzufolge als pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen angesehen werden (BGH in BB 1989, 2067, 2068).
Rz. 125
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das in § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG zum Ausdruck kommende Gebot der Unentgeltlichkeit der eigentlichen Beratungsleistung wird sichergestellt, dass der Lohnsteuerhilfeverein als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip arbeitet.
Rz. 126
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Hinblick auf den stattfindenden Leistungsaustausch liegen keine echten Mitgliedsbeiträge vor. Allerdings ist eine Aufteilung derartiger Beitragszahlungen in echte Mitgliedsbeiträge und Sonderleistungsentgelte umsatzsteuerrechtlich ausgeschlossen, sodass die Beiträge stets Entgelte für umsatzsteuerpflichtige Leistungen dieser Vereinigungen sind (BFH vom 20.08.1992, Az: V R 2/88, BFH/NV 1993, 204 und vom 21.04.1993, Az: XI R 84/90, BFH/NV 1994, 60). Auch wenn regelmäßig nicht alle Mitglieder die Vereinsleistungen jedes Jahr tatsächlich in Anspruch nehmen, sind die gesamten Vereinsbeiträge umsatzsteuerbar (BFH vom 09.05.1974, Az: V R 128/71, BStBl II 1974, 530).