Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Leistungen bis zum 26.06.1998 vgl. die Vorauflage, für den Zeitraum vom 27.06.1998 bis zum 28.12.2007/31.12.2009 vgl. Rz. 6.
Nunmehr ist der Ort der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung) während der nämlichen Beförderungen grundsätzlich nach § 3e UStG im Inland belegen, wenn die Beförderung im Inland beginnt bzw. der Abgangsort des Beförderungsmittels im Inland belegen ist und die Beförderung im Gemeinschaftsgebiet endet bzw. der Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet belegen ist. Ausgenommen sind dabei lediglich Restaurationsleistungen während eines Zwischenaufenthalts eines Schiffs im Drittland, bei denen die Reisenden das Schiff, und sei es nur für kurze Zeit, verlassen können, sowie während des Aufenthalts des Schiffs im Hoheitsgebiet dieses Staates. Restaurationsleistungen auf einem Schiff während eines solchen Zwischenaufenthalts und im Verlauf der Beförderung im Hoheitsgebiet dieses Staates unterliegen der Besteuerungskompetenz des Staates, in dem der Zwischenaufenthalt erfolgt (vgl. EuGH vom 15.09.2005, Rs. C-58/04, BStBl II 2007, 150 sowie BFH vom 20.12.2005, Az: V R 30/02, BStBl II 2007, 139 sowie BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2010, 1005 Rz. 138).
TIPP
- Die Vorschrift gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich (vgl. Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2010, 1005, Rz. 23).
- Keine Harmonisierung/weitere Registrierungspflicht im EU-Ausland prüfen: Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf Restaurationsleistungen im B2B-Bereich in den anderen EU-Mitgliedstaaten zwar möglich, aber nicht zwingend anzuwenden! Unternehmer werden daher vorerst auch zukünftig nicht umhinkommen, sich über die umsatzsteuerliche Behandlung im anderen Mitgliedstaat entsprechend zu informieren. Hier sind auch weiterhin die bisherigen Prüfungen anzustellen.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sind die Voraussetzungen des § 3e UStG nicht erfüllt, gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels nicht als Ort der Restaurationsleistung; dieser bestimmt sich dann vielmehr nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG (vgl. § 3a Rz. 101 ff.).