Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 27 Abs. 8 UStG ist § 15a Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 UStG in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) auch für Zeiträume vor dem 01.01.2002 anzuwenden, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezuges aufgrund der von ihm erklärten Verwendungsabsicht in Anspruch genommen hat und die Nutzung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung mit den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen nicht übereinstimmt. Nach mehrmaliger Äußerung des BFH wurde diese Regelung bestätigt; insbesondere stellte der BFH keine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung durch § 27 Abs. 8 UStG fest (vgl. BFH vom 24.09.2009, Az: V R 6/08, BStBl II 2010, 315).
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 27 Abs. 11 UStG ist § 15a UStG i. d. F. des Art. 5 des Gesetzes vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 15a UStG wurde zum 01.01.2005 grundlegend neu gefasst, insbesondere wurde § 15a UStG auch auf Erhaltungsaufwand, sog. Umlaufvermögen und sonstige Leistungen erstmals angewandt. Die Übergangsregelung stellt klar, dass dies nicht für vor dem 01.01.2005 angeschaffte Grundstücke gilt. Mithin gilt bei einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum für noch 2004 erstmalig genutzte Grundstücke die Altreglung noch bis 2013.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 27 Abs. 12 UStG ist auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden, § 15a Abs. 3 und 4 UStG in der am 01.01.2007 geltenden Fassung anzuwenden. Seither regelt § 15a Abs. 3 UStG die Zusammenfassung mehrerer Maßnahmen bei nachträglichen Maßnahmen zu einem Berichtigungsobjekt und § 15a Abs. 4 UStG beschränkt die Regelung für sonstige Leistungen grundsätzlich auf solche sonstigen Leistungen, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu Ausführungen in § 27 Abs. 16 UStG bezüglich der Regelungen zu § 15a Abs. 6a und 8 S. 2 UStG ab dem 01.01.2011 vgl. Kap. 2.7.