Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach dieser Rechtsnorm sind auch die Aufwandsentschädigungen für solche Betreuer umsatzsteuerfrei, die von den Amtsgerichten als ehrenamtlicher Pfleger für volljährige, nicht voll geschäftsfähige Menschen bestellt werden (OFD Saarbrücken vom 15.07.1997, Az: S 7185 – 5 – St 24a, StED 1997, 585).

 

Rz. 20

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Zur Klarstellung der Umsätze aus Betreuungsleistungen hat das BMF sich im Erlass vom 21.09.2000 (Az: IV D 1 – S 7175 – 1/00, BStBl I 2000, 1251) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Pflegschaften schlechthin geäußert: "Durch das Betreuungsgesetz vom 12. September 1990 (BGBl I 1990, 2002) wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1992 die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht auf Antrag oder von Amts wegen für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, einen Betreuer bestellen. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich; er übernimmt z. B. die Vermögenssorge, in der Regel aber nicht die häusliche Pflege."

 

Rz. 21

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In der Praxis werden i. d. R. natürliche Personen als Betreuer bestellt (§ 1897 Abs. 1 BGB). Das Vormundschaftsgericht kann auch mehrere Betreuer bestellen, wenn es meint, dass die Angelegenheiten des Betreuten dadurch besser besorgt werden (§ 1899 Abs. 1 BGB). Ist eine Betreuung des volljährigen Pfleglings durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend gesichert, bestellt man i. d. R. einen anerkannten Betreuungsverein oder eine Behörde (§ 1900 Abs. 1 und 4 BGB).

2.3.1 Umsätze von Einzelbetreuern, die Betreuungen nebenberuflich durchführen

 

Rz. 22

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Ein nebenberuflicher Einzelbetreuer betreut in aller Regel nur eine oder wenige Personen und übt in aller Regel neben dieser Betreuungstätigkeit noch einen Hauptberuf aus. Solche Betreuer erhalten lediglich Ersatz für die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (§ 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 1 BGB). Einzelbetreuer erhalten auf Verlangen als Aufwandsentschädigung für jede betreute Person einen Betrag, der für ein Jahr dem 24-fachen dessen entspricht, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann (§ 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1835a Abs. 1 BGB).

 

Rz. 23

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Umsätze aus derartigen Betreuungsverhältnissen stellen zwar eine unternehmerische Tätigkeit dar, die grundsätzlich steuerbar ist. Da diese Betreuer ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, sind ihre Umsätze nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei. In Ausnahmefällen kann der nebenberufliche Einzelbetreuer nach § 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1836 BGB eine Vergütung erhalten, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuung dies rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist. Wenn der Einzelbetreuer eine solche Vergütung erhält, übt er die Betreuungstätigkeit nicht mehr ehrenamtlich aus. Damit greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG nicht mehr, sodass diese Umsätze grundsätzlich der USt unterliegen. Überschreitet er jedoch aus seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit die Kleinunternehmergrenzen des § 19 Abs. 1 UStG nicht, können diese Umsätze i. R. d. Kleinunternehmerschaft steuerfrei bleiben.

 

Rz. 24

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Erhält ein Einzelbetreuer, der Betreuungen nicht berufsmäßig durchführt, für seine Betreuungsleistungen, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB, fällt diese Leistung ebenfalls nicht unter die Befreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG.

2.3.2 Umsätze von Berufsbetreuern

 

Rz. 25

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Um berufsmäßige Betreuungen handelt es sich im Regelfall dann, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die zur Führung der Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet oder wenn zu erwarten ist, dass diese Voraussetzungen in absehbarer Zeit vorliegen werden. Der professionelle Betreuer hat Anspruch auf Aufwendungsersatz, und zwar gegen den Betroffenen. Zudem werden ihm vom Vormundschaftsgericht regelmäßig Vergütungen nach § 1908i Abs. 1 i. V. m. § 1836 Abs. 2 BGB bewilligt. Diese Betreuungstätigkeit wird nicht ehrenamtlich ausgeübt. Deshalb greift die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG nicht. Mit Einfügung von § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG wurde die Steuerbefreiung für sog. Berufsbetreuer ab 01.07.2013 nunmehr gesetzlich geregelt.

2.3.3 Bestellung eines Vereinsbetreuers

 

Rz. 26

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Wird mit Einwilligung eines Betreuungsvereins ein Vereinsbetreuer bestellt, wird dieser hinsichtlich des Aufwendungsersatzes und der Vergütung einem Berufsbetreuer gleichgestellt. Der Unterschied zum Berufsbetreuer ist, dass die Ansprüche nicht vom Vereinsbetreuer selbst, sondern vom Verein geltend gemacht werden können (§ 1908e BGB). Aus diesem Grund können die Umsätze aus dieser Betreuung nicht nach § 4 Nr. 26 UStG umsatzsteuerfrei verbleiben. Ggf. ist jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?