Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 01/2024

Die Organschaft ist in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelt. Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 11 MwStSystRL; diese stellt es den Mitgliedstaaten frei, entsprechende Regelungen zu implementieren. Mittelfristig ist von einer Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft auszugehen. Das BMF hat am 14.03.2019 ein Eckpunktepapier zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft vorgestellt.

Die eingegliederte juristische Person (oder in Ausnahmefällen Personengesellschaft, vgl. Rz. 116 ff.) bezeichnet man als Organ. Das Organ ist einem Unternehmer, dem Organträger, umsatzsteuerlich untergeordnet. Ist der Organträger eine Gesellschaft, spricht man auch von der Muttergesellschaft oder Obergesellschaft. Das Verhältnis zum Organträger ist die Organschaft, das Organ wird allgemein als die Organgesellschaft oder Tochtergesellschaft bezeichnet. Das gesamte Gebilde (Organträger und Organgesellschaft[en]) bilden den Organkreis. Leistungen innerhalb der Organschaft sind (nicht steuerbare) Innenleistungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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