Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Träger von Ergänzungsschulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen benötigen, sofern sie keine Ersatzschule i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG betreiben, nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Aus dieser Bescheinigung muss sich ergeben, dass die Leistungen des Unternehmers auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Dies gilt entsprechend, wenn der Träger der Einrichtung kein Unternehmer oder eine in § 4 Nr. 22 UStG bezeichnete Einrichtung ist (Abschn. 4.21.5. Abs. 1 UStAE).
Rz. 38
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Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und kann an sich nicht durch einen anderen Nachweis oder eine Einordnung durch die Finanzverwaltung ersetzt werden (vgl. BFH vom 03.05.1989, Az: V R 83/84, BStBl II 1989, 815; BVerwG vom 03.12.1976, Az: VII C 73/75, BStBl II 1977, 334; BFH vom 16.08.1993, Az: V B 47/93, BFH/NV 1994, 278; FG Nürnberg vom 26.08.2014, Az: 2 K 110/14, UStB 2014, 343). Gleichwohl lässt die Finanzverwaltung in einigen Fällen das Vorhandensein anderer Unterlagen zu (vgl. Abschn. 4.21.2. Abs. 6 S. 6 UStAE bzgl. Fahrschulen und Abschn. 4.21.5. Abs. 5 UStAE in Bezug auf Bestätigungen der Bundesagentur für Arbeit und der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach §§ 6, 6a SGB II).
Rz. 39
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Die Bescheinigung kann nicht nur vom Unternehmer beantragt werden, sondern die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde kann vom FA auch von Amts wegen eingeschaltet werden (vgl. Abschn. 4.12.5. Abs. 2 S. 1 UStAE mit Verweis auf BVerwG vom 04.05.2006, Az: 10 C 10.05, UR 2006, 517); hierüber ist der Unternehmer zu unterrichten. Eine alleinige Antragsbefugnis des Unternehmers würde ihm das Wahlrecht für eine Besteuerung einräumen, was nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht (Tehler in R/D, UStG, § 4 Nr. 21, Rn. 188 ff.).
Die Bescheinigung ist zwingend zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. BVerwG vom 04.05.2006, Az: 10 C 10.05, a. a. O.). Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet (Abschn. 4.21.5. Abs. 2 S. 1–3 UStAE; vgl. auch Abschn. 4.21.4. Abs. 1a UStAE zum Nachweis der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen).