Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Sachverhalt des neuen Ausgangsverfahrens unterscheidet sich vom Ausgangsverfahren "Sjelle Autogenbrug" durch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Teile nicht aus dem endgültig stillgelegten Fahrzeug entnommen hat, sondern das komplette Fahrzeug in seinem derzeitigen Zustand "zum Ausschlachten" wiederverkauft hat, d. h. für eine weitere Verwendung der Teile dieses Fahrzeugs als Ersatzteile.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Allerdings kann dieser Unterschied, wie auch die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausführt, nicht zu der Annahme führen, dass die Argumentation in Sachen "Sjelle Autogenbrug" nicht auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt übertragen werden könnte.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrzeuge sind endgültig stillgelegt und können daher nicht wiederverkauft werden, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung wiederverwendet zu werden. Da das Fahrzeug als solches als beweglicher körperlicher Gegenstand per definitionem in seinem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung nicht erneut verwendbar i. S. d. Sonderregelung ist, sind für die Prüfung, ob es als Gebrauchtgegenstand angesehen und ob demnach darauf die Differenzbesteuerung angewandt werden kann, nur die Bestandteile des Fahrzeugs zu berücksichtigen, die im Rahmen eines Wiederverkaufs an andere Personen erneut verwendbar sind (EuGH vom 17.05.2023, a. a. O.).
2.3.2.1 Doppelbesteuerung soll vermieden werden
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Auslegung, nach der ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug als Gebrauchtgegenstand unter die Regelung der Differenzbesteuerung fallen kann, weil manche seiner Bestandteile erneut verwendbar sind, steht mit dem Ziel dieser Regelung in Einklang. Der EuGH wiederholt insoweit seine Ausführungen in der Rechtssache "Sjelle Autogenbrug" (s. Rz. 23)
2.3.2.2 Prüfung, ob das Kfz verwendbare Bestandteile enthält
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das vorlegende Gericht muss prüfen,
- ob die wiederverkauften Fahrzeuge noch Bestandteile enthielten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, und die daher in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind, oder
- ob die Fahrzeuge nicht in Wirklichkeit verkauft wurden, um einfach verschrottet oder in einen anderen Gegenstand umgewandelt zu werden. Ein Fahrzeug, aus dem die Bestandteile, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, vom Käufer nicht entnommen werden, um in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendet zu werden, bleibt nämlich nicht in seinem Wirtschaftszyklus und kann daher nicht in den Genuss der Differenzbesteuerung kommen.
2.3.2.3 Berücksichtigung aller objektiven Umstände
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen dieser Prüfung muss das vorlegende Gericht alle objektiven Umstände berücksichtigen, unter denen der Wiederverkauf erfolgt ist. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, haben die in der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Begriffe nämlich objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar.
Rz. 38
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Checkliste für Differenzbesteuerung beim Verkauf eines stillgelegten Kfz
Während die Berücksichtigung der Absicht eines an einem Geschäft beteiligten Steuerpflichtigen, abgesehen von Ausnahmefällen, mit den Zielen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems unvereinbar ist, sind hingegen objektive Faktoren zu prüfen wie
- die Präsentation,
- der Zustand des Fahrzeugs,
- der Gegenstand des Vertrags,
- der Wert, zu dem die Fahrzeuge verkauft wurden,
- die Abrechnungsmethode oder auch
- die wirtschaftliche Tätigkeit der Person, die die Fahrzeuge erworben hat.
2.3.2.4 Empfehlung einer Selbstverpflichtung des Kunden
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der EuGH fordert die Prüfung aller objektiven Umstände. Für den Wiederverkäufer kann es daher von Bedeutung sein, ob der Käufer aus dem Fahrzeug Ersatzteile zu generieren beabsichtigt. Daher sollte der Wiederverkäufer den Käufer eine entsprechende Selbstverpflichtung unterschreiben lassen. Hält der Käufer diese nicht ein, muss er für eventuelle steuerliche Nachteile des Wiederverkäufers (Regelbesteuerung und Nachzahlungszinsen) aufkommen (Weimann, ASR 12/2023, 12; GStB 2023, 450).
Selbstverpflichtung (Muster einer Vertragsklausel)
Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass das Geschäft differenzbesteuert werden kann. Für den Fall, dass diese Annahme falsch sein sollte und … die einer Mehrsteuer wider Erwarten von Vertragspartner zu § … [Autohaus] verlangt wird, schuldet der Vertragspartner zu § … [Ihr Kunde] diese Steuer mit allen Nebenleistungen zusätzlich zu dem in § … vereinbarten Kaufpreis.
Rz. 40–47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.