Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 18a Abs. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 7 S. 1, Abs. 8 oder Abs. 9 UStG Zusammenfassende Meldungen (ZM)
- nicht,
- nicht richtig,
- nicht vollständig oder
- nicht rechtzeitig abgibt.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen seiner Verpflichtung aus § 18a Abs. 10 UStG ZM
- nicht oder
- nicht rechtzeitig
berichtigt.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abgabefrist für ZM ist in § 18a Abs. 1–3 und Abs. 9 UStG geregelt. Die ZM muss bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats, in dem der Unternehmer i. g. Warenlieferungen oder i. g. Dreiecksgeschäfte ausgeführt hat, beim BZSt eingehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 b) FVG i. V. m. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG i. d. F. des EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetzes. Nach § 18a Abs. 2 UStG kann die Abgabe der ZM quartalsweise erfolgen, wenn der Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG erbringt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Eine dem Unternehmer für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung gewährte Dauerfristverlängerung gilt nicht für die Abgabe der ZM (Abschn. 18a.2. Abs. 1 S. 2 UStAE).
Welche Angaben im jeweiligen Meldezeitraum zu erklären sind, regelt § 18a Abs. 7 i. V. m. Abs. 8 UStG. Eine ZM ist unvollständig, wenn von den Pflichtangaben, die § 18a Abs. 7 UStG normiert, auch nur eine fehlt. Die ZM ist fehlerhaft, wenn beispielsweise die Summe der Bemessungsgrundlagen falsch ist (s. § 18a Abs. 7 Nr. 1b UStG).
Erkennt der Unternehmer später, dass eine bereits abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, muss er sie gem. § 18a Abs. 10 UStG innerhalb eines Monats berichtigen. Die Berichtigungsfrist von einem Monat beginnt ab positiver Kenntnis des Unternehmers von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit. Ein "Wissen müssen" genügt somit nicht.
Adressat dieser Vorschrift sind neben dem Unternehmer auch die nichtselbstständigen juristischen Personen eines Organkreises (§ 18a Abs. 5 S. 4 UStG). Kleinunternehmer hingegen müssen keine ZM abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).