Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift befreit sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten (= Inland/österreichische Gebiete Jungholz und Mittelberg) bewilligt wurde, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber i. S. v. § 7 Abs. 2 UStG ist. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wegen des Tatbestandsmerkmals "zollamtlich bewilligte vorübergehende Verwendung" vgl. die Kommentierung zu § 5 (in diesem Zusammenhang die entsprechenden Vorschriften der EUStBV). Die sonstigen Leistungen müssen sich nach dem Wortlaut der Vorschrift unmittelbar auf die eingeführten Gegenstände beziehen. In Betracht kommen daher insbesondere Beförderungsleistungen i. Z. m. den eingeführten Gegenständen, aber auch andere sonstige Leistungen wie beispielsweise die Lagerung dieser Gegenstände im Inland. Vermittlungsleistungen fallen wegen des geforderten unmittelbaren Bezugs auf die eingeführten Gegenstände nicht unter die Steuerbefreiung.
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind diese Leistungen jedoch nur, wenn der Leistungsempfänger die Eigenschaft eines ausländischen Auftraggebers erfüllt. Die Vorschrift verweist insoweit auf die Regelungen des § 7 Abs. 2 UStG, diese Vorschrift wiederum auf den Inhalt des § 6 Abs. 2 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 6). Ausländischer Auftraggeber ist daher derjenige, der die Eigenschaft eines ausländischen Abnehmers erfüllt. Dies ist gegeben, wenn der Auftraggeber entweder seinen Wohnort oder Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat oder es sich um eine Zweigniederlassung eines im Inland oder den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmers handelt, die ihren Sitz im Ausland, ausgenommen der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete, hat und die den Auftrag in eigenem Namen erteilt.