Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das österreichische Umsatzsteuerrecht hat in § 2 Abs. 2 Nr. 2 öUStG ebenfalls die Organschaft eingeführt; dabei stimmen die Regelungen mit den deutschen Pendants weitestgehend wörtlich überein (Informationen zusammengetragen von Stadie, a. a. O., Anm. 626 ff.).

 

Rz. 61

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) kann auf Antrag eine Mehrheit von Unternehmen im Falle der Beherrschung zu einer steuerpflichtigen Person zusammengefasst werden (Section 43 VAT Act).

 

Rz. 62

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auch in den Niederlanden (NL) kommt Organschaft auf Antrag der Beteiligten oder auf Anordnung der Finanzverwaltung in Betracht (Art. 7 Abs. 4 NL. UStG).

 

Rz. 63

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Belgien kennt ebenfalls eine Organschaft.

 

TIPP

Auch innerhalb Europas kann man keinesfalls unterstellen, dass jedes Land eine der deutschen entsprechende umsatzsteuerliche Organschaftsregel kennt. Art. 11 MwStSystRL räumt in Abs. 1 den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht ein: Die Mitgliedstaaten können

  • eine Umsatzsteuergruppe (Organschaft) einführen und – falls sie sich dazu entschließen –
  • diese in einem gewissen Rahmen frei ausgestalten. vgl. Rz. 118 ff.
 

Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Schweiz erlaubt mit Art. 13 MWSTG die Gruppenbesteuerung. Danach werden auf Antrag juristische Personen, Personengesellschaften sowie natürliche Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind, gemeinsam als eine steuerpflichtige Person behandelt. Eine enge Verbindung liegt vor, wenn die Beteiligten unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind (Art. 22 S. 1 MWSTG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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