Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 17b Abs. 2 UStDV regelt, dass der Unternehmer den Nachweis darüber, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das üGG befördert oder versendet hat, insbesondere durch das Doppel der Rechnung (vgl. § 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStDV) und durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), führen kann. Somit ist diese Nachweisform sowohl bei Beförderung als auch bei Versendung geeignet, und unabhängig davon, wer die Transportverantwortung übernommen hat. Die Gelangensbestätigung muss nach § 17b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 UStDV die folgenden Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Abnehmers (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst. a UStDV),
- die Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes; bei Neufahrzeugen i. S. d. § 1b Abs. 2 UStG zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer (vgl. Abschn. 6a.3. Abs. 1 S. 3 UStAE; § 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst. b UStDV),
- Ort und Monat des Erhalts bzw. Ort und Monat des Endes der Beförderung im üGG (vgl. Abschn. 6a.3. Abs. 2 und 3 UStAE; § 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst. c UStDV),
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst. d UStDV),
- die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst. e UStDV, siehe auch Abschn. 6a.4. Abs. 2 S. 4 UStAE, ggf. ist auch ein Nachweis über die Vertretungsberechtigung erforderlich). Bei elektronischer Übermittlung (Einzelheiten vgl. Abschn. 6a.4. Abs. 6 UStAE und FinMin Schleswig-Holstein vom 21.02.2014, Az: VI 358 – S 7141 – 024, juris) ist die Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat (vgl. Abschn. 6a.4. Abs. 3 UStAE; § 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Buchst. e UStDV).
Rz. 104
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Die Gelangensbestätigung des Abnehmers kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 4 UStDV), beispielsweise aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands (vgl. Abschn. 6a.4. Abs. 5 UStAE). Zu Anhang VII der Abfallverbringungsverordnung als Form einer Gelangensbestätigung vgl. FinMin Schleswig-Holstein vom 10.01.2014, VI 358 – S 7141 – 024, UR 2014, 241. Es reicht vollkommen als Gelangensbestätigung aus, wenn der Abnehmer z. B. auf einer Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins explizit bestätigt, dass er den Liefergegenstand in einem bestimmten Monat an einem benannten Ort im üGG erhalten hat (vgl. Abschn. 6a.4. Abs. 5 UStAE).
Rz. 105
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Nach § 17b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 und 3 UStDV kann die Gelangensbestätigung auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können (vgl. Abschn. 6a.4. Abs. 4 UStAE). Allerdings sind weiterhin Angaben zu den einzelnen Monaten zu machen. Eine bloße Angabe "im 3. Quartal" reicht nicht aus.
Rz. 106
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Angesichts der zum 01.01.2020 in § 45a MwStVO neu eingeführten, sehr ähnlich ausgestalteten Gelangensbestätigung ist anzunehmen, dass § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV grundsätzlich unionsrechtskonform ist. Bei Nutzung der Gelangensbestätigung hat allerdings der Unternehmer, im Unterschied zu den meisten anderen Formen der Nachweisführung, ein Risiko. Er ist nämlich darauf angewiesen, nach Abschluss der Lieferung vom Abnehmer eine Bestätigung zu erhalten, um die Steuerfreiheit der i. g. Lieferung nachweisen zu können. Es kann daher sinnvoll sein, zur Absicherung bei unbekannten Abnehmern Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Dazu kann eine Abrechnung eines um den theoretischen Umsatzsteuerbetrages erhöhten Preises (allerdings ohne Umsatzsteuerausweis, wegen § 14c Abs. 1 UStG!) gehören, mit Erstattung der Differenz nach Rücksendung der Gelangensbestätigung. Bevorzugt sollte der Umsatzsteuerbetrag als "Kaution" ausgestaltet werden, da er dann auf keinen Fall Entgelt i. S. d. § 10 UStG ist. Dies ändert sich erst, wenn der Einbehalt final erfolgt. Ob entsprechende Maßnahmen vom Kunden akzeptiert werden, ist allerdings eine Frage der jeweiligen Machtposition.