Rz. 100

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Inland gelegene Unternehmensteile i. S. d. Vorschrift sind (Abschn. 2.9. Abs. 3 UStAE)

  1. der Organträger, sofern er im Inland ansässig ist,
  2. die im Inland ansässigen Organgesellschaften des in Nummer 1 bezeichneten Organträgers,
  3. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z. B. Zweigniederlassungen, des in Nr. 1 bezeichneten Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften,
  4. die im Inland ansässigen Organgesellschaften eines Organträgers, der im Ausland ansässig ist,
  5. die im Inland gelegenen Betriebsstätten, z. B. Zweigniederlassungen, des im Ausland ansässigen Organträgers und seiner im Inland und Ausland ansässigen Organgesellschaften.
 

Rz. 101

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für Zwecke der Ansässigkeit des Organträgers und der Organgesellschaften ist auf die Geschäftsleitung abzustellen (Abschn. 2.9. Abs. 4 S. 1 UStAE).

 

Rz. 102

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Inland gelegene und vermietete Grundstücke sind wie Betriebsstätten zu behandeln. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG führt nicht dazu, dass ein im Freihafen ansässiger Unternehmensteil als im Inland ansässig gilt (vgl. BFH-Urteil vom 22.02.2017 – XI R 13/15, BStBl II 2021, 782; Abschn. 2.9. Abs. 4 S. 2 UStAE).

 

Rz. 103

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind auch dann als ein Unternehmen zu behandeln, wenn zwischen ihnen keine Innenleistungen ausgeführt werden. Das gilt aber nicht, soweit im Ausland Betriebsstätten unterhalten werden (Abschn. 2.9. Abs. 5 UStAE; vgl. Rz. 104 ff. und Rz. 107 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?