Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich gelten mehrere zivilrechtlich selbstständige Leistungen auch umsatzsteuerrechtlich als Mehrheit von selbstständigen Leistungen, d. h. sie haben ein eigenes steuerliches Schicksal. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung werden jedoch mehrere Leistungen zu einer Gesamtleistung zusammengefasst, wenn sie wirtschaftlich eng zusammengehören und so ineinandergreifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen sind (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Die Besteuerung eines solchen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs richtet sich nach dem Charakter der Gesamtleistung. Gemäß Verwaltungspraxis liegt eine Gesamtleistung vor, wenn das Gesamtgefüge oder der Gesamtcharakter der miteinander verbundenen Leistungen zerstört oder verändert würde, wenn einzelne Leistungen ausgetauscht und durch andere ersetzt würden (MWST-Info 04, Ziff. 4.2.2).
Rz. 15
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Stehen sich hingegen mehrere Leistungen in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis gegenüber, so teilen die Nebenleistungen nach dem Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Der Grundsatz von Haupt- und Nebenleistung setzt voraus, dass die Nebenleistungen im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, eng mit der Hauptleistung zusammenhängen, diese wirtschaftlich ergänzen, verbessern oder abrunden und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommen (BGer, Urteil vom 07.12.2001 [2A.135/2001], E. 2; MWST-Info 04, Ziff. 4.2.3).
Rz. 16
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Bei gemischten Lieferungen, die sowohl zum Normalsatz als auch zum reduzierten Satz steuerbare Gegenstände umfassen und die nicht als unteilbares Ganzes zu betrachten sind, hat der Steuerpflichtige in der Rechnung eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen. Erfolgt keine Aufteilung nach Steuersätzen, so ist grundsätzlich das Gesamtentgelt zum höheren Satz zu versteuern.
Rz. 17
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Mehrere voneinander unabhängige Leistungen, die zu einer Sachgesamtheit vereinigt sind oder als Leistungskombination angeboten werden, können einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmäßig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht (Art. 19 Abs. 2 MWSTG). Eine Sachgesamtheit liegt vor, wenn mehrere Gegenstände miteinander kombiniert und als Einheit zum Verkauf angeboten werden. M. a. W. müssen die Gegenstände in einer Art und Weise zum Verkauf angeboten werden, dass der Käufer die kombinierten Gegenstände nur als Ganzes erwerben kann. Eine Leistungskombination liegt vor, wenn Gegenstände und Dienstleistungen oder verschiedene Dienstleistungen miteinander kombiniert und als Einheit zum Verkauf angeboten werden (Felix Geiger, OFK-MWSTG, Art. 19 N 9 f.).