Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3e UStG ist nur anwendbar, wenn die Lieferung des Gegenstandes oder die Restaurationsleistung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt:

  • Schiffe i. S. v. § 3e UStG sind insbesondere Binnen-, Fähr-, Fracht-, Kreuzfahrt- und Segelschiffe sowie Luftkissenboote.
  • Luftfahrzeuge i. S. v. § 3e UStG sind Düsen-, Motor-, Sport- und Segelflugzeuge sowie Luftschiffe, unabhängig ob im Charter- oder Linienverkehr.
  • Eisenbahnen i. S. v. § 3e UStG sind insbesondere Linien- und Reisezüge. Auch Autoreisezüge fallen unter die Vorschrift, solange auch Personen befördert werden; Gleiches gilt für Privatbahnen, die Fahrten als Touristenattraktion durchführen.
 

Rz. 25

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Es ist nicht erforderlich, dass das Beförderungsmittel ausschließlich der Personenbeförderung dient; es kann vielmehr auch teilweise oder ausschließlich der Güterbeförderung dienen (Langer in R/K/L, § 3e Rz. 9).

 

Rz. 26

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Die Aufzählung ist abschließend. Daher ist bei einer Lieferung oder Restaurationsleistung während einer Beförderung in einem anderen Verkehrsmittel (z. B. Reisebus, Taxi) die Sondervorschrift des § 3e UStG nicht anwendbar; der Leistungsort bestimmt sich dann nach den allgemeinen Bestimmungen des § 3 Abs. 5a ff. UStG (Langer in R/K/L, § 3e Rz. 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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