2.4.1.1 Steuerbarkeit
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung muss umsatzsteuerbar sein (s. Rz. 26 f.).
2.4.1.2 Kein Neufahrzeug
Rz. 91
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Leistung darf nicht in der Lieferung eines Neufahrzeugs bestehen (s. Rz. 28 f.).
2.4.1.3 Auslandsvertretungen und deren Mitglieder als Leistungsempfänger
Rz. 92
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auslandsvertretungen (auch Missionen genannt) sind dauerhaft eingerichtete völkerrechtliche Vertretungen eines Staates im Ausland bei einer fremden Macht oder bei zwischen- und überstaatlichen Organisationen (z. B. bei internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen).
Rz. 93
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es gibt
- diplomatische und
- konsularische
Auslandsvertretungen. Letztere können aber einer diplomatischen Vertretung angeschlossen werden. Während diplomatische Missionen die Interessen der Regierungen eines Staates bei einer fremden Macht vertreten, nehmen konsularische Missionen (Konsularabteilungen bei Botschaften sowie Konsulate) vornehmlich die Interessen der Bürger des Entsendestaates im Empfangsstaat wahr und erfüllen Kontakt- und Verwaltungsaufgaben auf untergeordneten Ebenen.
Grundstücke oder Gebäude von Auslandsvertretungen sind heute kein exterritoriales Gebiet mehr, gehören also völkerrechtlich nicht zum Territorium des entsendenden Staates. Die Räumlichkeiten der Vertretung sind jedoch unverletzlich. Vertreter des Empfangsstaates dürfen diese nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten. Das Maß, nach dem die Räumlichkeiten und die darin befindlichen Gegenstände Immunität vor staatlichen Handlungen des Empfangsstaates genießen, ist für diplomatische und konsularische Vertretungen unterschiedlich.
Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht zu den Auslandsvertretungen zählen reine Verbindungsbüros, wie sie von bestimmten Regierungsstellen (z. B. Ministerien, Kriminalämtern) bei fremden Regierungsbehörden oder internationalen Institutionen unterhalten werden.
Rz. 95
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mitglieder einer diplomatischen Mission sind der Missionschef und die Mitglieder des Personals der Mission (Art. 1 Buchst. b Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen – WÜD –, BGBl II 1964, 959).
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mitglieder der konsularischen Vertretungen sind die Konsularbeamten, die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals (Art. 1 Abs. 1 Buchst. f Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen – WÜK –, BGBl II 1969, 1587).
2.4.1.4 Bei Lieferungen: Gelangen in das und Verbleiben im EU-Ausland
Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird ein Gegenstand geliefert, muss er in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet werden (s. Rz. 67 ff.).
2.4.1.5 Recht des Gastmitgliedstaates
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Steuerbefreiung sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend (s. Rz. 68 f.).
Rz. 99–104
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.