Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gängiges Mittel zur Absicherung von Kreditforderungen ist die Sicherungsübereignung. Dabei überträgt der Kreditnehmer dem Kreditgeber das Eigentum an einem Gegenstand und behält sich gleichzeitig das Recht zu dessen Veräußerung vor. Die bloße Übertragung von Sicherungseigentum führt damit umsatzsteuerlich noch nicht zur Lieferung, weil der Kreditgeber keine Verfügungsmacht über den sicherungsübereigneten Gegenstand erhält (BFH vom 20.07.1978, Az: V R 2/75, BStBl II 1978, 684). Erst bei der Verwertung des Sicherungsguts stellt sich die Frage nach deren umsatzsteuerlichen Konsequenzen für den Kreditgeber – i. d. R. eine Bank.
Rz. 49
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Im Augenblick der Verwertung des Sicherungsguts kommt es nach h. M. zu zwei Lieferungen, und zwar
- einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und
- einer zweiten des Sicherungsnehmers an den Abnehmer
(vgl. § 3 Rz. 22 ff.; ausführlich zur Lieferung bei Sicherungsübereignung Bülow in S/W/R, § 3 Rn. 53 ff.). Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Zeitpunkt der Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer identisch mit dem Beginn der Veräußerung an den Dritten (BFH vom 20.07.1978, Az: V R 2/75, BStBl II 1978, 684). Die Steuerschuld von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber entsteht somit zur gleichen Zeit.
Für den Unternehmer U finanziert Bank B die Anschaffung eines Kfz. Bis zur Rückzahlung des Darlehens lässt sich B das Kfz sicherungsübereignen. Da U seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, verwertet B das Kfz durch Veräußerung an einen privaten Abnehmer A.
Lösung:
Die Veräußerung des Pkw durch die Bank führt umsatzsteuerlich zu einer
- ersten Lieferung des Sicherungsgebers an die Bank und einer
- zweiten Lieferung der Bank an den Erwerber.
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wie die Lieferung des Sicherungsgebers wird auch die Lieferung des Pfandschuldners an den Pfandgläubiger erst im Zeitpunkt der Verwertung des Pfandes durch den Pfandgläubiger bewirkt (Bülow in S/W/R, § 13 Rn. 23, zum Lieferort in S/W/R, § 3 Rn. 70 ff.).
Rz. 51
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Weitere Besonderheiten ergeben sich bei der Verwertung von Sicherungsgut
- durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers: In diesem Fall führt der Sicherungsnehmer an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; der Dritte kann deshalb die ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH vom 06.10.2005, Az: V R 20/04, BFH/NV 2006, 222);
- nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bülow, in S/W/R, § 3 Rn. 59 ff., in S/W/R § 13 Rn. 143 ff.).