Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 77
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nachdem das UStG keine besondere Regelung über die Fälligkeit von Erstattungsansprüchen vorsieht, tritt diese gem. § 220 Abs. 2 S. 2 AO erst mit der Bekanntgabe der Festsetzung ein. Ist eine Steuer aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen (hier: § 18 Abs. 3 S. 1 UStG) anzumelden und tatsächlich angemeldet, ist eine Festsetzung i. S. d. § 155 AO nicht erforderlich, wenn sie nicht zu einer abweichenden Steuer führt (§ 167 Abs. 1 AO). Dann steht die Steueranmeldung einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1 AO).
Rz. 78
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt die Steueranmeldung allerdings zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 S. 2 AO). In diesem Fall hat die Steueranmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung daher erst, wenn die Zustimmung der Behörde vorliegt.
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Welche Frist für die Entscheidung über eine Zustimmung nach § 168 S. 2 AO angemessen ist, ist in Anlehnung an die allgemeinen Regelungen, die das Abgaben- und Verfahrensrecht für den Fall der Untätigkeit von Finanzbehörden vorsieht, zu beurteilen. Als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frist zur Zustimmung nach § 168 S. 2 AO kann auf die Sechsmonatsfrist des § 46 Abs. 1 FGO zurückgegriffen werden. Abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles kann unter Umständen auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein. Aus der Regelung des § 18f. UStG ergibt sich, dass dem FA ein angemessener Zeitraum zur Prüfung eines erklärten Vorsteuerüberhanges einzuräumen ist (BFH vom 06.10.2005, Az: V B 140/05, BFH/NV 2006, 473).
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach BFH vom 28.02.1996 (Az: XI R 42/94, BStBl II 1996, 660) kommt der Zustimmung (i. V. m. der Steueranmeldung) die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes zu (vgl. auch BFH vom 05.10.1990, Az: V B 137/89, BFH/NV 1991, m. w. N.). Dafür spricht auch die Bestimmung des § 355 Abs. 1 S. 2 AO, wonach Steueranmeldungen anfechtbare Verwaltungsakte darstellen. Da der an die Behörde gerichtete Anmeldungsvorgang des Steuerpflichtigen als solcher kein Verwaltungsakt (mit den in § 118 AO normierten Merkmalen) sein kann, kann einer Steueranmeldung daher die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes – jedenfalls im Falle der Steuererstattung – nur durch ihre Anerkennung durch die Behörde durch deren Zustimmung zukommen. Insofern bedarf es eines bestätigenden und die Behörde verpflichtenden Aktes. Damit stellt deren Zustimmung in Erstattungsfällen zumindest einen notwendigen Bestandteil dar, der erforderlich ist, der Steueranmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt zu verleihen. Ihr kommt nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.09.1989, Az: VII R 22/86, BFH/NV 1990, 334) Außenwirkung zu.
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemäß § 168 S. 3 AO bedarf die Zustimmung allerdings keiner Form. Sie kann somit schriftlich, (fern-)mündlich oder in anderer Form, aber auch stillschweigend (etwa durch Auszahlung des Erstattungsbetrages) erfolgen. Es reicht aus, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt; sie muss ihm bekannt werden (vgl. BFH vom 05.10.1990, BFH/NV 1991, 633). Diese Besonderheit des Zustimmungsaktes ist auch der Regelung des § 355 Abs. 1 AO zu entnehmen, wonach die Rechtsbehelfsfrist in den Fällen des § 168 S. 2 AO – abweichend vom grundsätzlichen Erfordernis der Bekanntgabe – mit dem Bekanntwerden der Zustimmung zu laufen beginnt. Der Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Steuerfestsetzung aufgrund der vom FA erteilten Zustimmung muss wiederum mit dem des Beginns der Rechtsbehelfsfrist übereinstimmen.
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Führt eine Steueranmeldung daher zu einer Steuervergütung, wird die dann erforderliche Zustimmung des FA (erst) wirksam, wenn sie dem Adressaten bekannt wird. Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch ein Vergleich mit der Zustimmung i. S. d. Zivilrechts (§ 182 BGB), die eine empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt (vgl. BFH vom 28.02.1996, Az: XI R 42/94, BStBl II 1996, 660). Ergeht keine anderweitige Mitteilung, wird die Zustimmung dem Steuerpflichtigen grundsätzlich mit der Zahlung (§ 224 Abs. 3 AO) der Steuervergütung bzw. des Mindersolls bekannt (durch schlüssiges Verhalten des FA).
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ob die Anmeldung eines bestimmten Umsatzes zu Recht erfolgt ist oder nicht, ist im Übrigen für die Rechtswirkung (§ 168 AO) einer wirksam abgegebenen Anmeldung ohne Belang. Auch die Entstehung eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, ob die Anmeldung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Eine mit der Zustimmung des FA entstandene und bis zu einer Aufhebung der betreffenden Steuerfestsetzung fortbestehende negative Umsatzsteuerforderung (Erstattungsanspruch) kann daher auch wirksam abgetreten werden.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die von einer Voranmeldung ausgehende Festsetzungswirkung, auf der die Auskehrung eines Ers...